§ 16a PsthG (weggefallen)

Psychotherapiegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsVorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
    2. 2.Ziffer 2Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
    4. 4.Ziffer 4vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
    5. 5.Ziffer 5erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
    6. 6.Ziffer 6Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
    7. 7.Ziffer 7Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
    8. 8.Ziffer 8allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
    9. 9.Ziffer 9Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
    10. 10.Ziffer 10Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. (2)Absatz 2Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Absatz eins, geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.
  3. (3)Absatz 3Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
    1. 1.Ziffer einseinem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Personen gemäß Abs. 4 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 15). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.Personen gemäß Absatz 4, treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 15,). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.
§ 16a PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Psychotherapeut hat über jede von ihm gesetzte psychotherapeutische Maßnahme Aufzeichnungen zu führen. Die Dokumentation hat insbesondere folgende Inhalte, sofern sie Gegenstand der Behandlung oder für diese bedeutsam geworden sind, zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsVorgeschichte der Problematik und der allfälligen Erkrankung sowie die bisherigen Diagnosen und den bisherigen Krankheitsverlauf,
    2. 2.Ziffer 2Beginn, Verlauf und Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen,
    3. 3.Ziffer 3Art und Umfang der diagnostischen Leistungen, der beratenden oder behandelnden Interventionsformen sowie Ergebnisse einer allfälligen Evaluierung,
    4. 4.Ziffer 4vereinbartes Honorar und sonstige weitere Vereinbarungen aus dem Behandlungsvertrag, insbesondere mit allfälligen gesetzlichen Vertretern,
    5. 5.Ziffer 5erfolgte Aufklärungsschritte und nachweisliche Informationen,
    6. 6.Ziffer 6Konsultationen von Berufsangehörigen oder anderen Gesundheitsberufen,
    7. 7.Ziffer 7Übermittlung von Daten und Informationen an Dritte, insbesondere an Krankenversicherungsträger,
    8. 8.Ziffer 8allfällige Empfehlungen zu ergänzenden ärztlichen, klinisch-psychologischen, gesundheitspsychologischen oder musiktherapeutischen Leistungen oder anderen Abklärungen,
    9. 9.Ziffer 9Einsichtnahmen in die Dokumentation sowie
    10. 10.Ziffer 10Begründung der Verweigerungen der Einsichtnahme in die Dokumentation.
  2. (2)Absatz 2Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Abs. 1 geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.Dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter sind unter besonderer Bedachtnahme auf die therapeutische Beziehung auf Verlangen alle Auskünfte über die gemäß Absatz eins, geführte Dokumentation sowie Einsicht in die Dokumentation zu gewähren oder gegen Kostenersatz die Herstellung von Abschriften zu ermöglichen, soweit diese das Vertrauensverhältnis zum Behandelten nicht gefährden.
  3. (3)Absatz 3Die Dokumentation ist mindestens zehn Jahre ab Beendigung der psychotherapeutischen Leistungen aufzubewahren. Die Führung und Aufbewahrung in geeigneter automationsunterstützter Form ist zulässig. Bei Erlöschen der Berufstätigkeit ist die Dokumentation von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Berufsangehörigen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer aufzubewahren.
  4. (4)Absatz 4Im Falle des Todes von außerhalb von Einrichtungen tätig gewesenen Psychotherapeuten ist der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger unter Wahrung des Datenschutzes verpflichtet, die Dokumentation über psychotherapeutische Leistungen für die der Aufbewahrungspflicht entsprechende Dauer gegen Kostenersatz
    1. 1.Ziffer einseinem vom verstorbenen Berufsangehörigen rechtzeitig dem Bundesministerium für Gesundheit schriftlich benannten, außerhalb einer Einrichtung tätigen Berufsangehörigen, der in diese Benennung und Pflichtenübernahme schriftlich eingewilligt hat, oder
    2. 2.Ziffer 2sofern diese Erfordernisse nicht vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit zu bestimmenden Dritten
    zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5Personen gemäß Abs. 4 treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 15). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.Personen gemäß Absatz 4, treten in die Pflicht zur Aufbewahrung der Dokumentation ein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 15,). Auf Verlangen des Behandelten haben sie die diese Person betreffende Dokumentation dieser auszuhändigen.
§ 16a PsthG seit 31.12.2024 weggefallen.

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