§ 343f ASVG

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach § 153a, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem HauptverbandDachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem HauptverbandDachverband zur Verfügung zu stellen. Der HauptverbandDachverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 25.04.2014 bis 31.12.2019

Die Anbieter/Anbieterinnen von Kieferregulierungen sollen die Preise für die von ihnen angebotenen Leistungen der Kieferregulierung nach § 153a, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG jährlich dem HauptverbandDachverband oder der Österreichischen Zahnärztekammer bekanntgeben. Die Österreichische Zahnärztekammer hat die bei ihr eingelangten Meldungen dem HauptverbandDachverband zur Verfügung zu stellen. Der HauptverbandDachverband hat alle ihm diesbezüglich gemeldeten Angaben im Internet zu veröffentlichen.

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