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(1) Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. DiesesDer Landespolizeidirektor kann verfügenBedienstete, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
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(2) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführendennicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Berichtsind, aus dem sich Zeitzur Ausübung von nach §§ 38, Ort39 und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit42 vorgesehener Befehls- und den ReisewegZwangsgewalt ermächtigen, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermittelnsofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
(32) Unterbleibt die Vorführung gemäß Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, so istmit der Richtlinien für das ProtokollEinschreiten der Befragung und der Bericht nach AbsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln§ 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.
(1) Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. DiesesDer Landespolizeidirektor kann verfügenBedienstete, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn
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(2) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführendennicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Berichtsind, aus dem sich Zeitzur Ausübung von nach §§ 38, Ort39 und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit42 vorgesehener Befehls- und den ReisewegZwangsgewalt ermächtigen, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermittelnsofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.
(32) Unterbleibt die Vorführung gemäß Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, so istmit der Richtlinien für das ProtokollEinschreiten der Befragung und der Bericht nach AbsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln§ 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.