§ 45 BFA-VG

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. DiesesDer Landespolizeidirektor kann verfügenBedienstete, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

1.

dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder

2.

der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder

3.

auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführendennicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Berichtsind, aus dem sich Zeitzur Ausübung von nach §§ 38, Ort39 und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit42 vorgesehener Befehls- und den ReisewegZwangsgewalt ermächtigen, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermittelnsofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

(32) Unterbleibt die Vorführung gemäß Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, so istmit der Richtlinien für das ProtokollEinschreiten der Befragung und der Bericht nach AbsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln§ 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015

(1) Vor Durchführung der Vorführung vor das Bundesamt ist diese dem Bundesamt anzukündigen. DiesesDer Landespolizeidirektor kann verfügenBedienstete, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, wenn

1.

dies zur weiteren Verfahrensführung nicht erforderlich ist oder

2.

der betreffende Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder

3.

auf Grund besonderer, nicht vorhersehbarer Umstände die Versorgung des Asylwerbers in der Erstaufnahmestelle nicht möglich ist.

(2) Spätestens zeitgleich mit der Vorführung (§ 42 Abs. 2) haben die vorführendennicht Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Bundesamt das Protokoll der Befragung sowie einen Berichtsind, aus dem sich Zeitzur Ausübung von nach §§ 38, Ort39 und Umstände der Antragstellung sowie Angaben über Hinweise auf die Staatsangehörigkeit42 vorgesehener Befehls- und den ReisewegZwangsgewalt ermächtigen, insbesondere den Ort des Grenzübertritts, ergeben, zu übermittelnsofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind.

(32) Unterbleibt die Vorführung gemäß Die Befugnisse der §§ 38, 39 und 42 stehen auch dazu ermächtigten Organen der Landespolizeidirektionen (Abs. 1) zu. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, so istmit der Richtlinien für das ProtokollEinschreiten der Befragung und der Bericht nach AbsOrgane des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden – RLV, BGBl. Nr. 266/1993. 2 dem Bundesamt so schnell wie möglich zu übermitteln§ 47 Abs. 2 gilt für diese Organe sinngemäß.

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