§ 27 BFA-VG Datenverarbeitung im Rahmen des Zentralen Fremdenregisters

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.03.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsNamen,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht,
    3. 3.Ziffer 3frühere Namen,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum und -ort,
    5. 4a.Ziffer 4 aSterbedatum,
    6. 5.Ziffer 5Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
    7. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
    8. 7.Ziffer 7Namen der Eltern,
    9. 7a.Ziffer 7 aFamilienstand,
    10. 8.Ziffer 8Aliasdaten,
    11. 9.Ziffer 9Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
    12. 10.Ziffer 10allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Artikel 9, DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
    13. 11.Ziffer 11Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
    14. 12.Ziffer 12Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
    15. 13.Ziffer 13Lichtbilder,
    16. 14.Ziffer 14Papillarlinienabdrücke der Finger,
    17. 15.Ziffer 15Unterschrift,
    18. 16.Ziffer 16verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
    19. 17.Ziffer 17Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
    20. 18.Ziffer 18Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
    21. 19.Ziffer 19die Sozialversicherungsnummer,
    22. 20.Ziffer 20Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 undAuflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach Paragraphen 46 a, Absatz 2,, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, Paragraphen 12, Absatz 2,, 15b oder 15c AsylG 2005 und
    23. 21.Ziffer 21das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
  2. (2)Absatz 2Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des Paragraph 32, Absatz 2, dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  3. (3)Absatz 3Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
  4. (4)Absatz 4Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

4a.

Sterbedatum,

5.

Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

7a.

Familienstand,

8.

Aliasdaten,

9.

Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,

10.

allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,

11.

Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,

12.

Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,

13.

Lichtbilder,

14.

Papillarlinienabdrücke,

15.

Unterschrift,

16.

verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,

17.

Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,

18.

Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,

19.

die Sozialversicherungsnummer,

20.

Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und

21.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).

Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS-Rückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.

(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.

(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

Stand vor dem 06.03.2023

In Kraft vom 14.01.2022 bis 06.03.2023
  1. (1)Absatz einsIm Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:
    1. 1.Ziffer einsNamen,
    2. 2.Ziffer 2Geschlecht,
    3. 3.Ziffer 3frühere Namen,
    4. 4.Ziffer 4Geburtsdatum und -ort,
    5. 4a.Ziffer 4 aSterbedatum,
    6. 5.Ziffer 5Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,
    7. 6.Ziffer 6Staatsangehörigkeit,
    8. 7.Ziffer 7Namen der Eltern,
    9. 7a.Ziffer 7 aFamilienstand,
    10. 8.Ziffer 8Aliasdaten,
    11. 9.Ziffer 9Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,
    12. 10.Ziffer 10allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Artikel 9, DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,
    13. 11.Ziffer 11Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,
    14. 12.Ziffer 12Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,
    15. 13.Ziffer 13Lichtbilder,
    16. 14.Ziffer 14Papillarlinienabdrücke der Finger,
    17. 15.Ziffer 15Unterschrift,
    18. 16.Ziffer 16verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,
    19. 17.Ziffer 17Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,
    20. 18.Ziffer 18Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,
    21. 19.Ziffer 19die Sozialversicherungsnummer,
    22. 20.Ziffer 20Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 undAuflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach Paragraphen 46 a, Absatz 2,, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, Paragraphen 12, Absatz 2,, 15b oder 15c AsylG 2005 und
    23. 21.Ziffer 21das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).
  2. (2)Absatz 2Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des Paragraph 32, Absatz 2, dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.
  3. (3)Absatz 3Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.
  4. (4)Absatz 4Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.
  5. (5)Absatz 5Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

(1) Im Zentralen Fremdenregister dürfen folgende personenbezogene Daten von Fremden gemeinsam verarbeitet werden:

1.

Namen,

2.

Geschlecht,

3.

frühere Namen,

4.

Geburtsdatum und -ort,

4a.

Sterbedatum,

5.

Wohnanschriften im Bundesgebiet und im Ausland,

6.

Staatsangehörigkeit,

7.

Namen der Eltern,

7a.

Familienstand,

8.

Aliasdaten,

9.

Ausstellungsbehörden, Ausstellungsdaten und Nummern mitgeführter Dokumente,

10.

allfällige Hinweise über die Gefährlichkeit beim Einschreiten einschließlich Gesundheitsdaten (Art. 9 DSGVO), soweit deren Verarbeitung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen anderer notwendig ist,

11.

Daten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung und für die Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft maßgeblich sind,

12.

Fahndungsdaten zur Festnahme nach diesem Bundesgesetz oder dem FPG,

13.

Lichtbilder,

14.

Papillarlinienabdrücke,

15.

Unterschrift,

16.

verbale Beschreibung äußerlicher körperlicher Merkmale,

17.

Ergebnisse einer multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose,

18.

Ergebnisse einer DNA-Analyse zum Nachweis eines Verwandtschaftsverhältnisses,

19.

die Sozialversicherungsnummer,

20.

Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und

21.

das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK).

Darüber hinaus dürfen im Zentralen Fremdenregister Daten gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung SIS-Rückkehr sowie Daten gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung SIS-Grenze, soweit sie nicht bereits unter Z 1 bis 21 fallen, gemeinsam verarbeitet werden.

(2) Abfragen aus dem Fremdenregister sind nur zulässig, wenn der Fremde zumindest nach dem Namen, einer ihm zugeordneten Zahl, seinem Lichtbild oder einem Papillarlinienabdruck bestimmt wird. Für Zwecke des § 32 Abs. 2 dürfen als Anfragekriterium auch Daten zur Gültigkeit von Einreise- und Aufenthaltstiteln verwendet werden. Soweit nicht ein Papillarlinienabdruck als Auswahlkriterium verwendet wird, dürfen Papillarlinienabdrücke und die Unterschrift nur beauskunftet werden, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(3) Personenbezogene Daten dritter Personen dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist. Dies steht einer Beauskunftung der Gesamtzahl der diese dritte Person betreffenden Datensätze samt einem Hinweis auf den jeweiligen Verantwortlichen dieser Verarbeitungen nicht entgegen, soweit dies nur im Rahmen der Verarbeitung der Daten eines Fremden erfolgt, auf den sich eine Amtshandlung unmittelbar bezieht.

(4) Alphanumerische Daten, Lichtbilder, Papillarlinienabdrücke und Unterschriften sind physisch getrennt zu verarbeiten.

(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.

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