§ 6 BFA-VG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

BFA-Verfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2015 bis 31.12.9999

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere indurch Wahrnehmung der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahrenihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

Stand vor dem 19.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 19.07.2015

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere indurch Wahrnehmung der Erstaufnahmestelle im Zulassungsverfahrenihnen gemäß §§ 36 bis 47 eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.

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