§ 2 TWAV

Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach § 29a Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamteiner Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.03.2014 bis 31.12.2020

Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu dem nach § 29a Abs. 2 Tabaksteuergesetz 1995 zuständigen Zollamteiner Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das zuständige Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

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