§ 14 LVwG-G

Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle ihm angehörenden Richter und Richterinnen anwesend sind. Für eine Entscheidung ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn ein Richter oder eine Richterin in einer Vorfrage überstimmt wurde. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der oder die Vorsitzende des Senates leitet die Beratung und Abstimmung. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine Stimme zuerst ab, der oder die Vorsitzende zuletzt, es sei denn, ihm oder ihr kommt zugleich die Berichterstattung zu.

(3) Wenn sich bei einer Abstimmung keine Mehrheit ergeben hat, ist der Antrag für eine neuerliche Abstimmung in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist einzeln abzustimmen.

(4) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen. Wenn dem oder der Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt werden, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen im Senat sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und den übrigen Richtern oder Richterinnen des Senates zu unterfertigen ist. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(6) Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratungen bzw. Abstimmungen nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfinden. § 7 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2021
(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle ihm angehörenden Richter und Richterinnen anwesend sind. Für eine Entscheidung ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn ein Richter oder eine Richterin in einer Vorfrage überstimmt wurde. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Der oder die Vorsitzende des Senates leitet die Beratung und Abstimmung. Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin gibt seine Stimme zuerst ab, der oder die Vorsitzende zuletzt, es sei denn, ihm oder ihr kommt zugleich die Berichterstattung zu.

(3) Wenn sich bei einer Abstimmung keine Mehrheit ergeben hat, ist der Antrag für eine neuerliche Abstimmung in mehrere Fragepunkte zu zerlegen. Über diese ist einzeln abzustimmen.

(4) In Verwaltungsstrafsachen ist über die Frage des Verschuldens sowie über die Art und die Höhe der zu verhängenden Strafe gesondert abzustimmen. Wenn dem oder der Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last gelegt werden, so ist bei jeder einzelnen strafbaren Handlung über Schuld oder Nichtschuld gesondert abzustimmen.

(5) Die Beratungen und Abstimmungen im Senat sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem oder der Vorsitzenden und den übrigen Richtern oder Richterinnen des Senates zu unterfertigen ist. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(6) Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen, sofern die Beratungen bzw. Abstimmungen nicht im Anschluss an die mündliche Verhandlung stattfinden. § 7 Abs. 6 und 7 gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

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