§ 7 LVwG-G

Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegen

a)

die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 11),

b)

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 15),

c)

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16),

d)

die Erstattung von Dreiervorschlägen zu Bewerbungen um die Stelle eines Mitgliedes, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt (§ 3 Abs. 4) und

e)

die Abnahme einer einem Richter oder einer Richterin nach der Geschäftsverteilung zufallenden Aufgabe (§ 12 Abs. 2).

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im Fall des Abs. 2 lit. e ist die Anwesenheit von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

(5) Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei seiner oder ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(6) Im Falle der Beratung und Abstimmung in Form einer Videokonferenz

a)

gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten oder die Präsidentin mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

b)

ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;

c)

hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Präsidenten oder die Präsidentin unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Präsident oder die Präsidentin hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(7) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem Präsidenten oder der Präsidentin allen Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form, insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung um übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Präsidenten oder der Präsidentin hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 4/2022

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 12.09.2019 bis 31.12.2021
(1) Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die Vollversammlung.

(2) Der Vollversammlung obliegen

a)

die Erlassung der Geschäftsverteilung (§ 11),

b)

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 15),

c)

die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 16),

d)

die Erstattung von Dreiervorschlägen zu Bewerbungen um die Stelle eines Mitgliedes, soweit es sich nicht um die Stelle des Präsidenten oder der Präsidentin oder die Stelle des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin handelt (§ 3 Abs. 4) und

e)

die Abnahme einer einem Richter oder einer Richterin nach der Geschäftsverteilung zufallenden Aufgabe (§ 12 Abs. 2).

(3) Die Vollversammlung ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin einzuberufen und zu leiten. Jedes Mitglied ist berechtigt, in der Vollversammlung das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. Für einen Beschluss sind die Anwesenheit von wenigstens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; im Fall des Abs. 2 lit. e ist die Anwesenheit von wenigstens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder ausreichend. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin den Ausschlag.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen in der Vollversammlung sind nicht öffentlich. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein Protokoll zu führen.

(5) Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können die Beratungen und Abstimmungen auch in Form einer Videokonferenz bzw. Abstimmungen auch in Form eines Umlaufbeschlusses erfolgen. Der Präsident oder die Präsidentin hat bei seiner oder ihrer Entscheidung die technischen, organisatorischen und datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen.

(6) Im Falle der Beratung und Abstimmung in Form einer Videokonferenz

a)

gelten die an der Videokonferenz teilnehmenden Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Präsidenten oder die Präsidentin mündlich abgeben; besteht die Möglichkeit einer authentifizierten elektronischen Stimmabgabe, kann die Stimmabgabe auch in elektronischer Form erfolgen;

b)

ist durch die einzelnen Mitglieder sicherzustellen, dass die Nichtöffentlichkeit der Beratung und Abstimmung gewahrt bleibt;

c)

hat ein Mitglied, welches aufgrund eines technischen Gebrechens der Beratung akustisch nicht mehr folgen kann oder an der Stimmabgabe gehindert ist, den Präsidenten oder die Präsidentin unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen; der Präsident oder die Präsidentin hat daraufhin die Beratung und Abstimmung für die notwendige Dauer der Behebung des technischen Gebrechens zu unterbrechen; kann eine Behebung des technischen Gebrechens innerhalb eines vertretbaren Zeitraumes nicht bewirkt werden, dann kann die Beratung und Abstimmung in Abwesenheit dieses Mitgliedes fortgesetzt werden, soweit das erforderliche Anwesenheitsquorum nach wie vor gegeben ist; ansonsten ist die Beratung und Abstimmung zu vertagen; Beschlüsse, welche vor einer solchen Verständigung, unter der Berücksichtigung der Anwesenheit des verhinderten Mitgliedes mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.

(7) Die Abstimmung im Umlaufweg hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Beschlussentwurf von dem Präsidenten oder der Präsidentin allen Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist zu übermitteln ist; die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form, insbesondere per E-Mail erfolgen. Die Mitglieder können innerhalb der gesetzten Frist schriftlich ihre Zustimmung oder Ablehnung um übermittelten Beschlussentwurf erklären oder sich gegen die Abstimmung im Umlaufweg aussprechen. Diese Erklärungen sind an eine der vom Präsidenten oder der Präsidentin hiefür bekanntgegebenen Adressen zu übermitteln; sie müssen im Falle der physischen Übermittlung mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein; im Falle der elektronischen Übermittlung müssen sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder sonst im Rahmen einer allenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeit zur authentifizierten elektronischen Stimmabgabe erfolgen. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzte Frist abläuft, ist ausschlaggebend für die Beurteilung, ob ein Beschluss zustande gekommen ist. Der Beschluss kommt zustande, wenn sich die sonst für die Anwesenheit erforderliche Anzahl von Mitgliedern an der Abstimmung im Umlaufweg beteiligt, die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt und sich kein Mitglied gegen die Abstimmung im Umlaufweg ausgesprochen hat. Der Verlauf und das Ergebnis der Abstimmung im Umlaufweg sind zu dokumentieren und das Ergebnis der Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 69/2019, 4/2022

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