§ 37 T-LT (weggefallen)

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

a)

von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen, Daten über sonstige Funktionen, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten,

b)

von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen,

c)

von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind:

a)

von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren,

b)

von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren,

c)

von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter im Ernennungsverfahren.

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von den im Abs§ 37 T-LT seit 31.08.2016 weggefallen. 2 lit. a, b und c genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016
(1) Das Landesverwaltungsgericht darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

a)

von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen, Daten über sonstige Funktionen, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten,

b)

von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen,

c)

von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind:

a)

von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren,

b)

von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren,

c)

von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter im Ernennungsverfahren.

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von den im Abs§ 37 T-LT seit 31.08.2016 weggefallen. 2 lit. a, b und c genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.

(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

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