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Legende:
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(2) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind:
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(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von den im Abs§ 37 T-LT seit 31.08.2016 weggefallen. 2 lit. a, b und c genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
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(2) Das Landesverwaltungsgericht darf von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens erforderlich sind:
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(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von den im Abs§ 37 T-LT seit 31.08.2016 weggefallen. 2 lit. a, b und c genannten Personen in den dort genannten Verfahren außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(4) Das Landesverwaltungsgericht hat die Daten nach den Abs. 1, 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind.
(5) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geburtsdatum sowie allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.