§ 35a T-LT (weggefallen)

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 § 35a T-LTbis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,

b)

Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können,

c)

Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist,

d)

die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und

e)

an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt.

seit 31.08.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 27.08.2015 bis 31.08.2016
Zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gerichtsräumen sind die §§ 1 § 35a T-LTbis 14 und 16 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2015, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

a)

Sicherheitskontrollen nur auf Anordnung des Präsidenten stattfinden,

b)

Sicherheitskontrollen auch auf bestimmte Bereiche der Gerichtsräume beschränkt werden können,

c)

Verwalter des Gerichtsgebäudes der Präsident ist,

d)

die den Präsidenten der Oberlandesgerichte zukommenden Befugnisse dem Präsidenten zukommen und

e)

an die Stelle der Haftung des Bundes jene des Landes Tirol tritt.

seit 31.08.2016 weggefallen.

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