Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) DasVerantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, sind das Landesverwaltungsgericht, im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, das Landesverwaltungsgericht darfgemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Welche personenbezogene Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts einschließlich der Justizverwaltungssachen nach Abs. 2 sowie im Rahmen der Justizverwaltungssachen nach § 8 Abs. 2 und 3 richten sich die aus den Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen in den im Abs. 3 genannten Justizverwaltungssachen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen, Daten über sonstige Funktionen, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten, | |||||||||
b) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen, | |||||||||
c) | von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen. |
(25) Das Landesverwaltungsgericht darfDie Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens bzw. die Ausübung der jeweiligen Befugnisse erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren, | |||||||||
b) | von Landesverwaltungsrichtern und vom sonstigen Personal im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse des Präsidenten nach § 8 Abs. 3, | |||||||||
c) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren, | |||||||||
d) | von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter im Ernennungsverfahren. |
(36) Das Landesverwaltungsgericht darfDie Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von den im Abs. 25 lit. a, b und c bis d genannten Personen in den dort genannten VerfahrenFällen außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(47) Das Landesverwaltungsgericht hat die DatenDie Verantwortlichen nach den Abs. 1, 2 und 3 haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihmAufgaben nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 21 Abs. 4 erster Satz bleibt unberührt.
(58) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum sowie, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(1) DasVerantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, sind das Landesverwaltungsgericht, im Rahmen des § 2 Abs. 1 lit. b Z 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, das Landesverwaltungsgericht darfgemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(2) Welche personenbezogene Daten die Verantwortlichen nach Abs. 1 im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts mit Ausnahme der Justizverwaltungssachen, die nach diesem Gesetz durch die Vollversammlung, den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und den Dienst- und Disziplinarausschuss zu erledigen sind, verarbeiten dürfen, richtet sich nach den im jeweiligen Verfahren anzuwendenden Vorschriften.
(3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der richterlichen Tätigkeit des Landesverwaltungsgerichts einschließlich der Justizverwaltungssachen nach Abs. 2 sowie im Rahmen der Justizverwaltungssachen nach § 8 Abs. 2 und 3 richten sich die aus den Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Datenschutz-Grundverordnung und die sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz ergebenden Rechte und Pflichten nach den Verfahrensgesetzen und den sonstigen im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen.
(4) Die Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen in den im Abs. 3 genannten Justizverwaltungssachen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der dem Präsidenten, der Vollversammlung, dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss und dem Dienst- und Disziplinarausschuss nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, Daten über Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen, Daten über sonstige Funktionen, Daten über Ausbildungen, dienst- und disziplinarrechtlich relevante Daten, | |||||||||
b) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen, | |||||||||
c) | von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen. |
(25) Das Landesverwaltungsgericht darfDie Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von folgenden Personen in folgenden Verfahren gesundheitsbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens bzw. die Ausübung der jeweiligen Befugnisse erforderlich sind:
a) | von Landesverwaltungsrichtern im Amtsenthebungsverfahren, im Verfahren zur Abnahme von ihnen zukommenden Geschäften bzw. Aufgaben und im Disziplinarverfahren, | |||||||||
b) | von Landesverwaltungsrichtern und vom sonstigen Personal im Rahmen der dienstrechtlichen Befugnisse des Präsidenten nach § 8 Abs. 3, | |||||||||
c) | von fachkundigen Laienrichtern und Ersatzrichtern im Amtsenthebungsverfahren, | |||||||||
d) | von Bewerbern für das Amt als Landesverwaltungsrichter im Ernennungsverfahren. |
(36) Das Landesverwaltungsgericht darfDie Verantwortlichen nach Abs. 1 dürfen von den im Abs. 25 lit. a, b und c bis d genannten Personen in den dort genannten VerfahrenFällen außer im Verfahren zur Abnahme der einzelnen Landesverwaltungsrichtern zukommenden Geschäfte bzw. Aufgaben weiters Daten über gerichtlich und verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und Unterlassungen verarbeiten.
(47) Das Landesverwaltungsgericht hat die DatenDie Verantwortlichen nach den Abs. 1, 2 und 3 haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihmAufgaben nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben bzw. für Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind. § 21 Abs. 4 erster Satz bleibt unberührt.
(58) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familien- oder Nachname und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum sowie, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.