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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.
(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
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(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 verwiesen ist, gelten diese in der Fassung, die nach § 2 des Landesbeamtengesetzes 1998 in der jeweils geltenden Fassung auf Landesbeamte bzw. nach § 79e des Landesbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung auf öffentlich-rechtlich Bedienstete Anwendung findet.
(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
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