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(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.
(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
a) | der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder | |||||||||
b) | gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden. |
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.
(1) Landesverwaltungsrichter dürfen nur dann nach § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zuvor nach § 6 Abs. 3 lit. d ihres Amtes enthoben worden sind. In diesem Fall bleibt die besoldungsrechtliche Stellung als Landesverwaltungsrichter bis zur Versetzung in den Ruhestand bestehen. Dies gilt auch für die Zulage nach § 27 Abs. 1.
(2) Landesverwaltungsrichter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, dürfen nur dann nach § 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn sie
a) | der Wiederaufnahme in den Dienststand zugestimmt haben oder | |||||||||
b) | gleichzeitig mit der Wiederaufnahme in den Dienststand neuerlich zum Landesverwaltungsrichter ernannt werden. |
(3) Landesverwaltungsrichter dürfen nicht nach § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden.