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Legende:
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(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre beim Land Tirol und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zum Land Tirol miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat.
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(2) Landesverwaltungsrichter, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol nach dem 3. Abschnitt des Landesbedienstetengesetzes stehen, sind der Entlohnungsklasse 19, der Präsident und der Vizepräsident der Entlohnungsklasse 24 bzw. 21 zuzuordnen. Hat das Dienstverhältnis des Landesverwaltungsrichters zum Land Tirol mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so ist mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse zu gewähren. Diese Aufzahlung ist im Falle der Ernennung zum Präsidenten oder Vizepräsidenten entsprechend anzupassen. In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren wird auch die Zeit einer vorangegangenen Lehre beim Land Tirol und die Zeit eines vorangegangenen Dienstverhältnisses bzw. Praktikums- oder Ausbildungsverhältnisses zum Land Tirol miteingerechnet, sofern die Unterbrechung jeweils nicht länger als drei Monate gedauert hat.