§ 23 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so wird dieses mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen.

(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 6 Abs. 3 lit. a, b, diesbezüglich jedoch nicht im Fall des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeiteiner aufrechten Vertretung nach § 1034 ABGB, c und e.

(4) Auf Landesverwaltungsrichter finden die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 29.01.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.01.2021

(1) Das Dienstverhältnis eines Bediensteten, der in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht und zum Landesverwaltungsrichter ernannt wird, bleibt unverändert. Ist das Dienstverhältnis noch provisorisch, so wird dieses mit der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

(2) Mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, ist ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen.

(3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Tirol gestanden sind, nach Abs. 2 eingegangene Dienstverhältnis endet im Fall der Amtsenthebung aus den Gründen des § 6 Abs. 3 lit. a, b, diesbezüglich jedoch nicht im Fall des Verlustes der vollen Handlungsfähigkeiteiner aufrechten Vertretung nach § 1034 ABGB, c und e.

(4) Auf Landesverwaltungsrichter finden die dienstrechtlichen Vorschriften des Landes Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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