§ 15 T-LT

Landesverwaltungsgerichtsgesetz – TLVwGG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Senatsmitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.

(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als erster, der Senatsvorsitzende als letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest zwei Senatsmitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen des Mitgliedes, das diese gestellt hat, wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(5) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Weg eines Umlaufs herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist Abs. 5 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden. § 11a gilt sinngemäß.

Stand vor dem 29.01.2021

In Kraft vom 18.04.2020 bis 29.01.2021

(1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Der Senatsvorsitzende hat die Beratung und die Abstimmung zu leiten. Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich.

(2) Die Beratung beginnt mit dem Vortrag des Berichterstatters. Dabei sind die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens darzulegen. Anschließend stellt der Berichterstatter die erforderlichen Anträge. Jedes Mitglied ist berechtigt, Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen und Fragen an die anderen Senatsmitglieder zu richten. Alle Anträge sind zu begründen.

(3) Liegen zu den Anträgen des Berichterstatters Gegen- oder Abänderungsanträge vor, so ist zuerst über dessen Anträge abzustimmen. Anschließend ist in der vom Senatsvorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge über die weiteren Anträge abzustimmen, sofern sich diese durch die vorhergehende Abstimmung nicht erübrigt haben. Die Abstimmung hat namentlich zu erfolgen. Der Berichterstatter gibt seine Stimme jeweils als erster, der Senatsvorsitzende als letzter ab. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn zumindest zwei Senatsmitglieder ihre Stimme dafür abgegeben haben. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen. Darin sind die Anträge und die Beschlüsse einschließlich ihrer wesentlichen Begründung sowie der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Anträge sind auf Verlangen des Mitgliedes, das diese gestellt hat, wortgetreu festzuhalten. Das Abstimmungsergebnis ist außer im Fall der Einstimmigkeit namentlich festzuhalten.

(5) Hat der Senat beschlossen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, so können weitere Beschlüsse im Weg eines Umlaufs herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen Beschlussantrag zu stellen. Stellt ein Mitglied einen Gegen- oder Abänderungsantrag, so gilt das Umlaufverfahren als beendet. Daraufhin hat der Senat zur Beschlussfassung zusammenzutreten.

(6) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 ist Abs. 5 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden. § 11a gilt sinngemäß.

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