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(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten nach § 8 Abs. 3 sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus dem Senatsvorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Diese treten in dieser Reihenfolge an die Stelle des weiteren Mitglieds und des Berichterstatters. Letzterenfalls ist der Senatsvorsitzende gleichzeitig Berichterstatter.
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten nach § 8 Abs. 3 sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in diesen Angelegenheiten entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch einen Senat.
(2) Die Bildung der Senate erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung. Jeder Senat besteht aus dem Senatsvorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern, von denen einem die Funktion des Berichterstatters zukommt.
(3) In den Verwaltungsvorschriften kann für bestimmte Angelegenheiten die Mitwirkung von höchstens zwei fachkundigen Laienrichtern an der Rechtsprechung vorgesehen werden. Diese treten in dieser Reihenfolge an die Stelle des weiteren Mitglieds und des Berichterstatters. Letzterenfalls ist der Senatsvorsitzende gleichzeitig Berichterstatter.