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Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes von grundsätzlicher Bedeutung sind in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen. Personenbezogene Daten sind so weit unkenntlich zu machen, dass diese ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen Person zugeordnet werden können, sofern dadurch nicht die Verständlichkeit der Entscheidung beeinträchtigt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020