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(1) Die Präsidentin/Der Präsident weist die im Landesverwaltungsgericht anfallenden Geschäftsfälle den aufgrund der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen/Einzelrichtern oder Senaten zu.
(2) Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter oder Senat dürfen die ihr/ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Rechtssachen nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn die Einzelrichterin/der Einzelrichter oder Senat
1. | nicht bloß kurze Zeit verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder | |||||||||
2. | wegen des Umfanges ihrer/seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. | |||||||||
In diesem Fall verfügt der Geschäftsverteilungsausschuss die Vertretung dieser Einzelrichterin/dieses Einzelrichters oder Senates durch die Ersatzrichterin/den Ersatzrichter oder die Ersatzmitglieder des Senates entsprechend der Reihenfolge in der Geschäftsverteilung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
(1) Die Präsidentin/Der Präsident weist die im Landesverwaltungsgericht anfallenden Geschäftsfälle den aufgrund der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterinnen/Einzelrichtern oder Senaten zu.
(2) Einer Einzelrichterin/Einem Einzelrichter oder Senat dürfen die ihr/ihm nach der Geschäftsverteilung zukommenden Rechtssachen nur durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses und nur dann abgenommen werden, wenn die Einzelrichterin/der Einzelrichter oder Senat
1. | nicht bloß kurze Zeit verhindert ist und dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich ist oder | |||||||||
2. | wegen des Umfanges ihrer/seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist. | |||||||||
In diesem Fall verfügt der Geschäftsverteilungsausschuss die Vertretung dieser Einzelrichterin/dieses Einzelrichters oder Senates durch die Ersatzrichterin/den Ersatzrichter oder die Ersatzmitglieder des Senates entsprechend der Reihenfolge in der Geschäftsverteilung. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020