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(2) Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zum Disziplinarausschuss gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, ausgeschlossen, ruht ihre/seine Mitgliedschaft oder ist sie/er befangen, dann erfolgt die Vertretung durch das weitere Mitglied.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied im Verfahren gemäß § 11 zu wählen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(6) Der Vorsitzende hat den Disziplinarausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.
(7) Dem Disziplinarausschuss obliegt der Vollzug des Disziplinarrechts gemäß § 38. Er entscheidet durch richterliches Erkenntnis.
(8) Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben.
(9) Die Sitzungen des Disziplinarausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013
(2) Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zum Disziplinarausschuss gilt § 10 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses werden im Fall ihrer Verhinderung, der Ausgeschlossenheit, des Ruhens der Mitgliedschaft oder ihrer Befangenheit durch die Ersatzmitglieder vertreten. Die Vertretung hat in der Reihenfolge der Bestellung der Ersatzmitglieder zu erfolgen. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende wird in dieser Funktion durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch diese/dieser verhindert, ausgeschlossen, ruht ihre/seine Mitgliedschaft oder ist sie/er befangen, dann erfolgt die Vertretung durch das weitere Mitglied.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Disziplinarausschuss aus, so ist für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied im Verfahren gemäß § 11 zu wählen.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt.
(6) Der Vorsitzende hat den Disziplinarausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einzuberufen. Die Mitglieder sind – außer in dringenden Fällen – schriftlich einzuladen.
(7) Dem Disziplinarausschuss obliegt der Vollzug des Disziplinarrechts gemäß § 38. Er entscheidet durch richterliches Erkenntnis.
(8) Der Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Davon abweichend darf die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nur einstimmig erfolgen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende hat seine Stimme als Letzte/Letzter abzugeben.
(9) Die Sitzungen des Disziplinarausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll aufzunehmen. Darin ist der wesentliche Verlauf der Beratung festzuhalten. Die Stimmabgabe ist – außer im Fall der Einstimmigkeit – namentlich festzuhalten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013