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(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter endet
1. | mit dem Tod, | |||||||||
2. | mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder | |||||||||
4. | mit der Enthebung vom Amt (Abs. 2). |
(2) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen und nur durch richterliches Erkenntnis des Personalausschussesden Personalsenat ihres/seines Amtes enthoben werden. Sie/Er ist ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er
1. | schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten darum ansucht, | |||||||||
2. | die Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 nicht mehr erfüllt, | |||||||||
3. | entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 5 Abs. 5 vorliegt, die unzulässige Tätigkeit weiterhin ausübt, | |||||||||
4. | infolge ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre/seine dienstlichen Aufgaben als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, | |||||||||
5. | das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden, | |||||||||
6. | eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung erhalten hat oder | |||||||||
7. | in einer rechtskräftigen Entscheidung des |
(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall ihrer/seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 107 Stmk. L-DBR durch richterliches Erkenntnis des PersonalausschussesPersonalsenates einstweilen ihres/seines Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit der Beendigung oder Aufhebung der Suspendierung zu beenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020
(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter endet
1. | mit dem Tod, | |||||||||
2. | mit der Auflösung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
3. | mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand oder | |||||||||
4. | mit der Enthebung vom Amt (Abs. 2). |
(2) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter darf nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen und nur durch richterliches Erkenntnis des Personalausschussesden Personalsenat ihres/seines Amtes enthoben werden. Sie/Er ist ihres/seines Amtes zu entheben, wenn sie/er
1. | schriftlich bei der Präsidentin/beim Präsidenten darum ansucht, | |||||||||
2. | die Ernennungsvoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 und 5 nicht mehr erfüllt, | |||||||||
3. | entgegen einer rechtskräftigen Entscheidung, dass eine Unvereinbarkeit gemäß § 5 Abs. 5 vorliegt, die unzulässige Tätigkeit weiterhin ausübt, | |||||||||
4. | infolge ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Verfassung ihre/seine dienstlichen Aufgaben als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist, | |||||||||
5. | das Vorliegen einer Ernennungsvoraussetzung vorgetäuscht hat, insbesondere durch unwahre Angaben oder durch ungültige oder gefälschte Urkunden, | |||||||||
6. | eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung erhalten hat oder | |||||||||
7. | in einer rechtskräftigen Entscheidung des |
(3) Eine Landesverwaltungsrichterin/Ein Landesverwaltungsrichter ist im Fall ihrer/seiner Suspendierung oder vorläufigen Suspendierung gemäß § 107 Stmk. L-DBR durch richterliches Erkenntnis des PersonalausschussesPersonalsenates einstweilen ihres/seines Amtes zu entheben. Die einstweilige Amtsenthebung ist mit der Beendigung oder Aufhebung der Suspendierung zu beenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 60/2020