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(1) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 einzuholen.
(2) Als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter darf nur ernannt werden, wer
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(3) Vor der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist die betreffende Stelle von der Landesregierung, vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters von der Präsidentin/vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Präsidentin/der Präsident die Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung hat in der Grazer Zeitung zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Steiermark und des Landesverwaltungsgerichtes, bekannt gemacht werden.
(4) Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erfüllen, sind dem Personalausschuss bekannt zu geben. Dieser hat der Landesregierung einen Dreiervorschlag vorzulegen, der zu begründen ist. Wenn mehr als eine Stelle ausgeschrieben ist, hat der Besetzungsvorschlag mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu ernennen sind. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann der Personalausschuss das Amt der Landesregierung zur Unterstützung heranziehen. Weicht die Landesregierung bei der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters vom Dreiervorschlag des Personalausschusses ab, so hat sie dies gegenüber dem Personalausschuss schriftlich zu begründen.
(5) Die Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter erfolgt unbefristet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,
(1) Die Präsidentin/Der Präsident, die Vizepräsidentin/der Vizepräsident und die sonstigen Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter werden von der Landesregierung ernannt. Vor der Ernennung ist, soweit es sich nicht um die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten handelt, ein Dreiervorschlag des Personalausschusses gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 einzuholen.
(2) Als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter darf nur ernannt werden, wer
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(3) Vor der Ernennung der Präsidentin/des Präsidenten oder der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten ist die betreffende Stelle von der Landesregierung, vor der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters von der Präsidentin/vom Präsidenten öffentlich auszuschreiben. Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, kann die Präsidentin/der Präsident die Ausschreibung dem Amt der Landesregierung übertragen. In diesem Fall hat das Amt der Landesregierung die Ausschreibung im Namen der Präsidentin/des Präsidenten zu besorgen. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle zu erfolgen. Die Ausschreibung hat in der Grazer Zeitung zu erfolgen. Sie kann überdies auf andere geeignete Weise, insbesondere auf den Internetseiten des Landes Steiermark und des Landesverwaltungsgerichtes, bekannt gemacht werden.
(4) Die Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen/Bewerber als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter, die die Ernennungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 erfüllen, sind dem Personalausschuss bekannt zu geben. Dieser hat der Landesregierung einen Dreiervorschlag vorzulegen, der zu begründen ist. Wenn mehr als eine Stelle ausgeschrieben ist, hat der Besetzungsvorschlag mindestens doppelt so viele Personen zu umfassen, als Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter zu ernennen sind. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens kann der Personalausschuss das Amt der Landesregierung zur Unterstützung heranziehen. Weicht die Landesregierung bei der Ernennung einer Landesverwaltungsrichterin/eines Landesverwaltungsrichters vom Dreiervorschlag des Personalausschusses ab, so hat sie dies gegenüber dem Personalausschuss schriftlich zu begründen.
(5) Die Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter erfolgt unbefristet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 175/2013, LGBl. Nr. 82/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 175 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2024,