§ 21 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:

1.

die §§ 20 bis 27, 30, 31, 34, § 35 Abs. 1 bis 4, §§ 36a, 38, 42, 43 und 57 Oö. GG 2001 sind nicht anzuwenden;

2.

§ 28 gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) 6, jener der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 5 und jener der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 3 entspricht;

3.

eine Sonn- und Feiertagsgebühr gemäß § 35 Abs. 5 und 6 Oö. GG 2001 gebührt für den Fall, dass kurzfristige unaufschiebbare Maßnahmen auf Grund gesetzlich vorgesehener Entscheidungsfristen oder zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen an Sonn- oder Feiertagen zu treffen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2020

Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:

1.

die §§ 20 bis 27, 30, 31, 34, § 35 Abs. 1 bis 4, §§ 36a, 38, 42, 43 und 57 Oö. GG 2001 sind nicht anzuwenden;

2.

§ 28 gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) 6, jener der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 5 und jener der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 3 entspricht;

3.

eine Sonn- und Feiertagsgebühr gemäß § 35 Abs. 5 und 6 Oö. GG 2001 gebührt für den Fall, dass kurzfristige unaufschiebbare Maßnahmen auf Grund gesetzlich vorgesehener Entscheidungsfristen oder zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen an Sonn- oder Feiertagen zu treffen sind.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

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