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Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:
1. | die §§ 20 bis 27 | |||||||||
2. | § 28 gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) 6, jener der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 5 und jener der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 3 entspricht; | |||||||||
3. | eine Sonn- und Feiertagsgebühr gemäß § 35 Abs. 5 und 6 Oö. GG 2001 gebührt für den Fall, dass kurzfristige unaufschiebbare Maßnahmen auf Grund gesetzlich vorgesehener Entscheidungsfristen oder zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen an Sonn- oder Feiertagen zu treffen sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts gilt das Oö. GG 2001 mit folgender Maßgabe:
1. | die §§ 20 bis 27 | |||||||||
2. | § 28 gilt mit der Maßgabe, dass der Gehalt eines sonstigen Mitglieds der Funktionslaufbahn (LD) 6, jener der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 5 und jener der Präsidentin bzw. des Präsidenten der Funktionslaufbahn (LD) 3 entspricht; | |||||||||
3. | eine Sonn- und Feiertagsgebühr gemäß § 35 Abs. 5 und 6 Oö. GG 2001 gebührt für den Fall, dass kurzfristige unaufschiebbare Maßnahmen auf Grund gesetzlich vorgesehener Entscheidungsfristen oder zur Wahrung grundrechtlich geschützter Interessen an Sonn- oder Feiertagen zu treffen sind. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |