§ 18 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden von der Landesregierung ernannt. Soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ist gleichzeitig mit der Ernennung ein solches zu begründen.

(2) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung

1.

soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, die allgemeinen Anstellungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte erfüllen,

2.

in keinem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,

3.

ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2 Abs. 1 Z 4 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, vollendet haben,

4.

eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufs staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt haben oder eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer in- oder ausländischen Universität erworben haben und

5.

mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des Studiums nach Z 3 Voraussetzung ist.

Die Ernennungsvoraussetzungen müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(3) Für die Ernennung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten gelten § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit der Maßgabe, dass

1.

der Begutachtungskommission (§ 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) folgende Personen angehören:

a)

die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts Linz oder eine bzw. ein von ihr bzw. von ihm nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter oder eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines anderen Landesverwaltungsgerichts;

b)

die Dekanin bzw. der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz oder eine bzw. ein von ihr bzw. ihm nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter;

c)

die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor;

d)

die Leiterin bzw. der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;

e)

eine Expertin bzw. ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;

f)

eine Expertin bzw. ein Experte eines Personalberatungsunternehmens;

g)

im Fall der Ernennung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten die Präsidentin bzw. der Präsident;

2.

die Kommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt;

3.

die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.

(4) Der Ernennung der sonstigen, im Dienstpostenplan vorgesehenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin bzw. durch den Präsidenten nach § 2 Abs. 1 bis 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unter Mitbeteiligung der für die Personalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vorauszugehen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind dem Personalausschuss bekannt zu geben, welcher der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. § 5 Abs. 1 bis 3 und die §§ 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Jeder Vorschlag hat mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber oder weniger als doppelt so viele geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind diese erneut auszuschreiben. Die für die Personalobjektivierung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung nimmt am Auswahlverfahren mit beratender Funktion teil, wobei ihr der Ernennungsvorschlag des Personalausschusses rechtzeitig zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung zu übermitteln ist.

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 06.02.2020

(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts werden von der Landesregierung ernannt. Soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, ist gleichzeitig mit der Ernennung ein solches zu begründen.

(2) Zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts können nur Personen ernannt werden, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung

1.

soweit sie noch nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, die allgemeinen Anstellungserfordernisse für Landesbeamtinnen bzw. Landesbeamte erfüllen,

2.

in keinem weiteren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen,

3.

ein Studium des österreichischen Rechts nach § 2 Abs. 1 Z 4 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, vollendet haben,

4.

eine Prüfung, die für die Ausübung eines Rechtsberufs staatlich anerkannt ist, erfolgreich abgelegt haben oder eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer in- oder ausländischen Universität erworben haben und

5.

mindestens fünf Jahre einen Beruf ausgeübt haben, für den die Vollendung des Studiums nach Z 3 Voraussetzung ist.

Die Ernennungsvoraussetzungen müssen spätestens am letzten Tag der Bewerbungsfrist vorliegen.

(Anm: LGBl. Nr. 8/2020)

(3) Für die Ernennung der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten gelten § 6 Abs. 3 zweiter Satz, § 13 Abs. 1 und 2 sowie § 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 mit der Maßgabe, dass

1.

der Begutachtungskommission (§ 10 Oö. Objektivierungsgesetz 1994) folgende Personen angehören:

a)

die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts Linz oder eine bzw. ein von ihr bzw. von ihm nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter oder eine Präsidentin bzw. ein Präsident eines anderen Landesverwaltungsgerichts;

b)

die Dekanin bzw. der Dekan der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz oder eine bzw. ein von ihr bzw. ihm nominierte Vertreterin bzw. nominierter Vertreter;

c)

die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor;

d)

die Leiterin bzw. der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;

e)

eine Expertin bzw. ein Experte aus der für allgemeine Verfassungs- und Verwaltungsrechtsfragen zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung;

f)

eine Expertin bzw. ein Experte eines Personalberatungsunternehmens;

g)

im Fall der Ernennung der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten die Präsidentin bzw. der Präsident;

2.

die Kommission die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden aus ihrer Mitte wählt;

3.

die Kommission die Gesamtbeurteilung mit Stimmenmehrheit trifft.

(4) Der Ernennung der sonstigen, im Dienstpostenplan vorgesehenen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts hat eine Ausschreibung durch die Präsidentin bzw. durch den Präsidenten nach § 2 Abs. 1 bis 3 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 unter Mitbeteiligung der für die Personalobjektivierung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung vorauszugehen. Die Bewerberinnen und Bewerber sind dem Personalausschuss bekannt zu geben, welcher der Landesregierung aus den gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Bewerberinnen bzw. Bewerbern die am höchsten befähigten und am besten verwendbaren für die Ernennung zum Mitglied vorzuschlagen und diesen Vorschlag zu begründen hat. § 5 Abs. 1 bis 3 und die §§ 7 und 35 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 sind sinngemäß anzuwenden. Jeder Vorschlag hat mindestens drei Bewerberinnen bzw. Bewerber zu enthalten. Sind mehrere sonstige Mitglieder gleichzeitig zu ernennen, hat der Vorschlag doppelt so viele Bewerberinnen bzw. Bewerber zu umfassen, als zu ernennen sind. Gibt es weniger als drei geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber oder weniger als doppelt so viele geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, als zu ernennen sind, kann auf dieser Grundlage ein Vorschlag für alle oder einen Teil der zu besetzenden Stellen erstellt werden oder eine neuerliche Ausschreibung aller oder eines Teils dieser Stellen erfolgen. Werden die freien Stellen nicht besetzt, sind diese erneut auszuschreiben. Die für die Personalobjektivierung zuständige Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung nimmt am Auswahlverfahren mit beratender Funktion teil, wobei ihr der Ernennungsvorschlag des Personalausschusses rechtzeitig zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme an die Landesregierung zu übermitteln ist.

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