§ 9 Oö. LVwGG

Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. In der Geschäftsverteilung dürfen ausschließlich folgende Angelegenheiten geregelt werden:

1.

die Anzahl der Senate, deren Vorsitzende und deren weitere Mitglieder, wobei jedes Mitglied mehreren Senaten angehören kann;

2.

die jeweiligen Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge der Vertretung;

3.

die Feststellung, welche Geschäfte die Mitglieder als Berichterinnen bzw. Berichter in den Senaten zu besorgen haben;

4.

die Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter und auf die Senate nach im vorhinein feststehenden Gesichtspunkten;

5.

die Reihenfolge der Vertretung der Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter.

(2) Bei der Verteilung der Geschäfte ist eine weitgehend gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts in der Weise anzustreben, dass diesen möglichst sowohl einfach als auch durchschnittlich belastende, als auch überproportional aufwändige Geschäftsfälle zufallen. Von diesem Grundsatz darf bei Vorliegen besonderer Umstände (zB zur Ermöglichung einer Einstiegsphase) abgewichen werden. Weiters ist die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere eine Vertretung oder Betrauung nach § 4 Abs. 6 und 7, die Tätigkeit der gewählten Mitglieder im Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss, die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, eine Teilzeitbeschäftigung, eine Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) sowie eine Dienstfreistellung nach § 113a Oö. LBG anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015, LGBl. Nr. 92/20158/2020)

(3) Sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident als auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sollen neben den von ihnen wahrzunehmenden Angelegenheiten der Justizverwaltung auch in der Rechtsprechung tätig sein. Die Übertragung von richterlichen Geschäften auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten und auf die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bedarf deren bzw. dessen vorheriger Zustimmung.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr, für die Dauer von zwei Wochen, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und im Landesverwaltungsgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Eine Abwesenheit einzelner Mitglieder hindert das weitere Verfahren nicht. Jedes Mitglied ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen einen begründeten Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat vor dem Beschluss über die Geschäftsverteilung über die Einwendungen zu beraten. Eine gesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.

(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss während des Jahres zu ändern, wenn dies auf Grund von Veränderungen im Personalstand, der Übertragung weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht oder auf Grund von Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die sie tragenden Prognoseannahmen in wesentlichen anderen Teilbereichen unzutreffend waren.

(6) Die Abs. 2 bis 5 sind auch auf die Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres mit der Maßgabe anzuwenden, dass in besonders begründeten Fällen die Einsichtsfrist bis auf zwei Arbeitstage verkürzt werden kann.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten sind von dem bis dahin zuständigen Mitglied oder von dem bis dahin zuständigen Senat fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, im Abs. 5 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.

(8) Die Geschäftsverteilung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und gleichzeitig auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.

(9) Wenn bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss weiter.

Stand vor dem 06.02.2020

In Kraft vom 23.07.2015 bis 06.02.2020

(1) Vor Ablauf jeden Kalenderjahres hat der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss für die Dauer des nächsten Kalenderjahres eine Geschäftsverteilung zu beschließen. In der Geschäftsverteilung dürfen ausschließlich folgende Angelegenheiten geregelt werden:

1.

die Anzahl der Senate, deren Vorsitzende und deren weitere Mitglieder, wobei jedes Mitglied mehreren Senaten angehören kann;

2.

die jeweiligen Ersatzmitglieder sowie die Reihenfolge der Vertretung;

3.

die Feststellung, welche Geschäfte die Mitglieder als Berichterinnen bzw. Berichter in den Senaten zu besorgen haben;

4.

die Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter und auf die Senate nach im vorhinein feststehenden Gesichtspunkten;

5.

die Reihenfolge der Vertretung der Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichter.

(2) Bei der Verteilung der Geschäfte ist eine weitgehend gleichmäßige Auslastung aller Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts in der Weise anzustreben, dass diesen möglichst sowohl einfach als auch durchschnittlich belastende, als auch überproportional aufwändige Geschäftsfälle zufallen. Von diesem Grundsatz darf bei Vorliegen besonderer Umstände (zB zur Ermöglichung einer Einstiegsphase) abgewichen werden. Weiters ist die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere eine Vertretung oder Betrauung nach § 4 Abs. 6 und 7, die Tätigkeit der gewählten Mitglieder im Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss, die Tätigkeit als Mitglied der Personalvertretung, eine Teilzeitbeschäftigung, eine Familienhospizfreistellung nach § 81a Abs. 1 Z 1 und 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) sowie eine Dienstfreistellung nach § 113a Oö. LBG anteilsmäßig zu berücksichtigen. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015, LGBl. Nr. 92/20158/2020)

(3) Sowohl die Präsidentin bzw. der Präsident als auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident sollen neben den von ihnen wahrzunehmenden Angelegenheiten der Justizverwaltung auch in der Rechtsprechung tätig sein. Die Übertragung von richterlichen Geschäften auf die Präsidentin bzw. den Präsidenten und auf die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten bedarf deren bzw. dessen vorheriger Zustimmung.

(4) Die bzw. der Vorsitzende des Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschusses hat den Entwurf der Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr, für die Dauer von zwei Wochen, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen und im Landesverwaltungsgericht zur Einsicht aufzulegen (Einsichtsfrist). Eine Abwesenheit einzelner Mitglieder hindert das weitere Verfahren nicht. Jedes Mitglied ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftlich Einwendungen gegen den Entwurf zu erheben. Die Einwendungen müssen einen begründeten Abänderungsantrag enthalten. Der Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss hat vor dem Beschluss über die Geschäftsverteilung über die Einwendungen zu beraten. Eine gesonderte Beschlussfassung über die Einwendungen hat zu unterbleiben.

(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss während des Jahres zu ändern, wenn dies auf Grund von Veränderungen im Personalstand, der Übertragung weiterer Angelegenheiten an das Landesverwaltungsgericht oder auf Grund von Überbelastung einzelner Senate oder von Einzelrichterinnen bzw. Einzelrichtern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Gleiches gilt, wenn sich herausstellt, dass die sie tragenden Prognoseannahmen in wesentlichen anderen Teilbereichen unzutreffend waren.

(6) Die Abs. 2 bis 5 sind auch auf die Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres mit der Maßgabe anzuwenden, dass in besonders begründeten Fällen die Einsichtsfrist bis auf zwei Arbeitstage verkürzt werden kann.

(7) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Geschäftsverteilung zugewiesenen, jedoch noch nicht entschiedenen Angelegenheiten sind von dem bis dahin zuständigen Mitglied oder von dem bis dahin zuständigen Senat fortzuführen und abzuschließen, es sei denn, im Abs. 5 genannte Gründe stehen dem zwingend entgegen.

(8) Die Geschäftsverteilung ist im Landesverwaltungsgericht zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und gleichzeitig auf der Internetseite des Landesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.

(9) Wenn bis zum Beginn eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung erlassen wurde, gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen Geschäftsverteilung durch den Geschäftsverteilungs- und Leistungssicherungsausschuss weiter.

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