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(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes – Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 – Oö. GG 2001, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Oö. Pensionsgesetzes 2006 und des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere
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(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin bzw. der Präsident an keine Weisungen gebunden; die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin bzw. der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
(3a) Im Rahmen der Justizverwaltung gemäß Abs. 2 können Eingaben - ausgenommen Rechtsmittel -, die
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(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, erfolgt die Vertretung durch jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichts, das diesem am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015)
(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu ihrer bzw. seiner Unterstützung die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw. seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten – der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Betrauten an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.
(8) Sofern nicht gemäß § 3 Abs. 4 oder gemäß § 25 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(9) Die §§ 1 bis 14 und § 16 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019, sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015, 8/2020)
(2) Die Präsidentin bzw. der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes – Oö. LGG (einschließlich der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes), des Oö. Gehaltsgesetzes 2001 – Oö. GG 2001, des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes, des Oö. Pensionsgesetzes 2006 und des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichts, insbesondere
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(3a) Im Rahmen der Justizverwaltung gemäß Abs. 2 können Eingaben - ausgenommen Rechtsmittel -, die
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(4) Die Präsidentin bzw. der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.
(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichts sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vorbehalten.
(6) Die Präsidentin bzw. der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin bzw. vom Vizepräsidenten vertreten. Ist auch die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident verhindert, erfolgt die Vertretung durch jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichts, das diesem am längsten angehört; bei gleicher Dauer entscheidet das Lebensalter. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015)
(7) Die Präsidentin bzw. der Präsident kann zu ihrer bzw. seiner Unterstützung die Vizepräsidentin bzw. den Vizepräsidenten oder ein sonstiges Mitglied mit der Führung von Angelegenheiten der Justizverwaltung in ihrem bzw. seinem Namen betrauen. Eine solche Betrauung bedarf – außer im Fall der Vizepräsidentin bzw. des Vizepräsidenten – der Zustimmung des betreffenden Mitglieds und kann von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Betrauten an die Weisungen der Präsidentin bzw. des Präsidenten gebunden.
(8) Sofern nicht gemäß § 3 Abs. 4 oder gemäß § 25 eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG durch einen Senat, wenn die Präsidentin bzw. der Präsident des Landesverwaltungsgerichts belangte Behörde ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(9) Die §§ 1 bis 14 und § 16 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2019, sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 92/2015, 8/2020)