§ 1 NÖ LVGG Einrichtung und Sitz

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Für das Land Niederösterreich wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in St. Pölten und verfügt über Außenstellen in Mistelbach, Wiener Neustadt und Zwettl.

(2) Dem Landesverwaltungsgericht sind das zur Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel, insbesondere auch Verhandlungsräume bei den Bezirkshauptmannschaften, zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 27.05.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 27.05.2019

(1) Für das Land Niederösterreich wird ein Landesverwaltungsgericht eingerichtet. Es hat seinen Sitz in St. Pölten und verfügt über Außenstellen in Mistelbach, Wiener Neustadt und Zwettl.

(2) Dem Landesverwaltungsgericht sind das zur Besorgung seiner Aufgaben erforderliche richterliche und nicht richterliche Personal sowie die notwendigen Sachmittel, insbesondere auch Verhandlungsräume bei den Bezirkshauptmannschaften, zur Verfügung zu stellen.

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