§ 37 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

1.

von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;

2.

von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten.

(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.

(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

  1. (1)Absatz einsDas Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.
  2. (1a)Absatz eins aDas Landesverwaltungsgericht darf die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten Dritter verarbeiten.
  3. (2)Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;
    2. 2.Ziffer 2von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.
  4. (3)Absatz 3Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten.
  5. (4)Absatz 4Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
  6. (5)Absatz 5Das Landesverwaltungsgericht hat die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
  7. (6)Absatz 6Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.Als Identifikationsdaten im Sinne des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2, gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  8. (7)Absatz 7Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, gilt sinngemäß.Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Artikel 130, Absatz 2 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. Paragraph 85, Absatz 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.05.2024
(1) Das Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.

(2) Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

1.

von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;

2.

von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.

(3) Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten.

(4) Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.

(5) Das Landesverwaltungsgericht hat die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.

(6) Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

  1. (1)Absatz einsDas Amt der Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht dürfen von Bewerbern und Bewerberinnen für das Amt als Landesverwaltungsrichter und Landesverwaltungsrichterin Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten sowie Gesundheitsdaten verarbeiten.
  2. (1a)Absatz eins aDas Landesverwaltungsgericht darf die zur Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit und zur Wahrnehmung der ihm sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten Dritter verarbeiten.
  3. (2)Absatz 2Das Landesverwaltungsgericht darf ferner folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
    1. 1.Ziffer einsvon Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes: Daten über Aufgaben und Funktionen im Landesverwaltungsgericht, über sonstige Tätigkeiten und Funktionen sowie über die Arbeitsleistung;
    2. 2.Ziffer 2von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaftsdaten, Daten über Aufgaben im Landesverwaltungsgericht, Daten über Ausbildungen, berufliche Tätigkeiten und Funktionen.
  4. (3)Absatz 3Das Landesverwaltungsgericht darf von seinen Mitgliedern im Verfahren zur Abnahme der ihnen zufallenden Sachen sowie von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen im Amtsenthebungsverfahren auch personenbezogene Gesundheitsdaten verarbeiten.
  5. (4)Absatz 4Das Amt der Landesregierung, der Präsident oder die Präsidentin, die Vollversammlung und die Ausschüsse dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeiten, sofern sie für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind.
  6. (5)Absatz 5Das Landesverwaltungsgericht hat die personenbezogenen Daten, sobald diese für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bzw. für die Zwecke des jeweiligen Verfahrens nicht mehr erforderlich sind, zu löschen.
  7. (6)Absatz 6Als Identifikationsdaten im Sinne des Abs. 1 sowie des Abs. 2 Z 2 gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.Als Identifikationsdaten im Sinne des Absatz eins, sowie des Absatz 2, Ziffer 2, gelten der Vor- und Familien- oder Nachname, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  8. (7)Absatz 7Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Art. 130 Abs. 2a des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2024) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. § 85 Abs. 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2023, gilt sinngemäß.Über Beschwerden von Personen wegen behaupteter Verletzung ihrer Rechte nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG - Datenschutz - Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, durch das Landesverwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten (Artikel 130, Absatz 2 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senat. Paragraph 85, Absatz 3 bis 5 erster Satz Gerichtsorganisationsgesetz - GOG, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, gilt sinngemäß.

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