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(1) Über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und des übrigen Personals - ausgenommen in Angelegenheiten des Disziplinar- und Leistungsfeststellungsrechts - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Dienstrechtliche Bescheide sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
(2) Gegen Entscheidungen des Disziplinargerichtes (§ 32 Abs. 2 Z 2) kann auch die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(1) Über Beschwerden in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes und des übrigen Personals - ausgenommen in Angelegenheiten des Disziplinar- und Leistungsfeststellungsrechts - entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. Dienstrechtliche Bescheide sind auch der Landesregierung zuzustellen, die dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
(2) Gegen Entscheidungen des Disziplinargerichtes (§ 32 Abs. 2 Z 2) kann auch die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.