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(1) Die besoldungsrechtliche Stellung jener Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden, ändert sich durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die §§ 33, 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland bezogene Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 und Aufwandsentschädigung gemäß § 28 LBBG 2001 tritt. Die Dienstzulage beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich allfälliger TeuerungszulagenReferenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 2 LBBG 2001) und ruhegenussfähig. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist auf die Dienstzulage anzuwenden.
(3) Die im Abs(Anm. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind gemäß § 50 LBBG 2001 zu befördern, wenn ihre Leistungsfeststellung auf „überdurchschnittlich“ oder „durchschnittlich“ lautet und folgende für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten vorliegen: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)
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(4) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können bis zum Ablauf des 31. Jänner 2014 schriftlich erklären, dass auf sie an Stelle der Abs. 1 bis 3 ab 1. Jänner 2014 § 24 Abs. 3 bis 11 anzuwenden ist. Die schriftliche Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung jener Landesbeamtinnen und Landesbeamten, die mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2014 zu Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes ernannt werden, ändert sich durch die Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht. Anstelle des § 24 Abs. 3 bis 10 sind auf diese Mitglieder die §§ 33, 41 bis 43 und 48 bis 50 LBBG 2001 anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben Anspruch auf eine Dienstzulage, die an die Stelle einer bis 31. Dezember 2013 als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland bezogene Verwendungszulage gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LBBG 2001 und Aufwandsentschädigung gemäß § 28 LBBG 2001 tritt. Die Dienstzulage beträgt für die Präsidentin oder den Präsidenten 75%, für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 50% und für die sonstigen Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes 25% des jeweiligen Gehalts einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, einschließlich allfälliger TeuerungszulagenReferenzbetrags gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001. Die Dienstzulage ist Teil des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 2 LBBG 2001) und ruhegenussfähig. § 44 Abs. 5 LBBG 2001 ist auf die Dienstzulage anzuwenden.
(3) Die im Abs(Anm. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind gemäß § 50 LBBG 2001 zu befördern, wenn ihre Leistungsfeststellung auf „überdurchschnittlich“ oder „durchschnittlich“ lautet und folgende für die Vorrückung in höhere Bezüge zu berücksichtigenden Zeiten vorliegen: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)
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(4) Die in Abs. 1 angeführten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes können bis zum Ablauf des 31. Jänner 2014 schriftlich erklären, dass auf sie an Stelle der Abs. 1 bis 3 ab 1. Jänner 2014 § 24 Abs. 3 bis 11 anzuwenden ist. Die schriftliche Erklärung kann nicht widerrufen werden.