§ 24 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, nach Maßgabe der Absatz 3 bis 12.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind nachstehende Planstellen und nachstehende Verwendungsgruppe vorgesehen:

Planstelle

Verwendungsgruppe

1. Präsidentin oder Präsident

des Landesverwaltungsgerichtes

2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident

des Landesverwaltungsgerichtes

3. Sonstige Mitglieder

des Landesverwaltungsgerichtes

R

  1. (4)Absatz 4Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

    in der Gehaltsstufe

    in der

    Verwendungsgruppe

    R

    Euro

    Euro

    1

    5.142,705.492,70

    2

    5.142,705.492,70

    3

    5.492,405.894,30

    4

    6.051,906.536,83

    5

    6.716,507.300,05

    6

    7.303,707.953,70

    7

    7.737,108.387,10

    8

    8.094,008.744,00

    9

    8.219,908.869,90

    1. (5)Absatz 5Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsFür die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, nach Maßgabe der Abs. 3 bis 12.Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes gilt das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,, nach Maßgabe der Absatz 3 bis 12.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 50/2015)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2015,)
  3. (3)Absatz 3Für die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind nachstehende Planstellen und nachstehende Verwendungsgruppe vorgesehen:

Planstelle

Verwendungsgruppe

1. Präsidentin oder Präsident

des Landesverwaltungsgerichtes

2. Vizepräsidentin oder Vizepräsident

des Landesverwaltungsgerichtes

3. Sonstige Mitglieder

des Landesverwaltungsgerichtes

R

  1. (4)Absatz 4Das Gehalt der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

    in der Gehaltsstufe

    in der

    Verwendungsgruppe

    R

    Euro

    Euro

    1

    5.142,705.492,70

    2

    5.142,705.492,70

    3

    5.492,405.894,30

    4

    6.051,906.536,83

    5

    6.716,507.300,05

    6

    7.303,707.953,70

    7

    7.737,108.387,10

    8

    8.094,008.744,00

    9

    8.219,908.869,90

    1. (5)Absatz 5Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach dem für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Besoldungsdienstalter. Für die Vorrückungen ist Paragraph 8, Absatz eins und 2 LBBG 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle eines zweijährigen Zeitraumes ein vierjähriger Zeitraum erforderlich ist.

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