§ 22 Bgld. LVwGG Amtsenthebung

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2024 bis 31.12.9999
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn

1.

sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,

2.

es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),

3.

es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder

4.

es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1.

es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997,

2.

es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt,

3.

eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt,

4.

es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a oder § 16 LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,

5.

es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt,

6.

ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder

7.

über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.

  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 21, Absatz 2,) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),
    3. 3.Ziffer 3es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach Paragraph 5, unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
    1. 1.Ziffer einses schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997, es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß Paragraph 22, LBDG 1997,
    2. 2.Ziffer 2es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt, es seinen Austritt gemäß Paragraph 22, LBDG 1997 erklärt,
    3. 3.Ziffer 3eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird, es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß Paragraph 15 a, LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt, es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (Paragraph 14, Absatz eins, LBDG 1997) erfüllt,
    6. 6.Ziffer 6ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder
    7. 7.Ziffer 7über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.In den Fällen des Absatz eins, kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.

Stand vor dem 31.05.2024

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.05.2024
(1) Ein Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn

1.

sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,

2.

es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),

3.

es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder

4.

es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.

(2) Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn

1.

es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997,

2.

es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt,

3.

eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt,

4.

es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a oder § 16 LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,

5.

es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt,

6.

ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder

7.

über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.

(3) In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.

  1. (1)Absatz einsEin Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes kann seines Amtes nur durch ein richterliches Erkenntnis des Disziplinargerichtes enthoben werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (§ 21 Abs. 2) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt, sich herausstellt, dass es die im Zeitpunkt seiner Ernennung maßgeblichen Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes (Paragraph 21, Absatz 2,) nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,
    2. 2.Ziffer 2es infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit),
    3. 3.Ziffer 3es schriftlich darum ansucht und ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde oder
    4. 4.Ziffer 4es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach § 5 unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.es trotz festgestellter Unvereinbarkeit eine nach Paragraph 5, unzulässige Tätigkeit weiterhin ausgeübt hat.
  2. (2)Absatz 2Ein Mitglied gilt seines Amtes als enthoben, wenn
    1. 1.Ziffer einses schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß § 22 LBDG 1997, es schriftlich darum ansucht, ohne dass ihm von der Landesregierung die Verwendung bei einer anderen Dienststelle mit Bescheid zugesagt wurde; dieses Ansuchen gilt als Erklärung des Austritts gemäß Paragraph 22, LBDG 1997,
    2. 2.Ziffer 2es seinen Austritt gemäß § 22 LBDG 1997 erklärt, es seinen Austritt gemäß Paragraph 22, LBDG 1997 erklärt,
    3. 3.Ziffer 3eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorliegt, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, des Strafgesetzbuches vorliegt,
    4. 4.Ziffer 4es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß § 15a LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird, es auf seinen Antrag oder über seine Erklärung gemäß Paragraph 15 a, LBDG 1997 in den Ruhestand versetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (§ 14 Abs. 1 LBDG 1997) erfüllt, es die Voraussetzungen für den Übertritt in den Ruhestand (Paragraph 14, Absatz eins, LBDG 1997) erfüllt,
    6. 6.Ziffer 6ein Disziplinarerkenntnis auf Entlassung lautet oder
    7. 7.Ziffer 7über das Mitglied durch drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre die Feststellung getroffen worden ist, dass es den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufweist.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.In den Fällen des Absatz eins, kann auch die Landesregierung die Amtsenthebung beim Disziplinargericht beantragen.

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