§ 19 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit den Aufgaben der Geschäftsstelle und Evidenzstelle qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.

(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle eine vollständige, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, wobei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung auch zu veröffentlichen sind.

(2a) Bei Veröffentlichungen und bei Übermittlungen nach § 20 Abs. 2 sind personenbezogene Daten in der Entscheidung soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten. Die für die Bearbeitung durch das Evidenzbüro notwendigen Anordnungen hat das erkennende Mitglied zu treffen oder der erkennende Senat zu beschließen.

(3) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse sind vom Amt der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

(4) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw. -beamte zu bestimmen.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.04.2022

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes hat eine Geschäftsstelle und eine Evidenzstelle einzurichten und zu leiten. Die Präsidentin oder der Präsident kann mit den Aufgaben der Geschäftsstelle und Evidenzstelle qualifizierte nichtrichterliche Bedienstete betrauen.

(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Gerichtes, der Evidenzstelle eine vollständige, allen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes zugängliche Dokumentation der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes, wobei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung auch zu veröffentlichen sind.

(2a) Bei Veröffentlichungen und bei Übermittlungen nach § 20 Abs. 2 sind personenbezogene Daten in der Entscheidung soweit unkenntlich zu machen, als es die berechtigten Interessen der Parteien an der Geheimhaltung dieser Daten gebieten. Die für die Bearbeitung durch das Evidenzbüro notwendigen Anordnungen hat das erkennende Mitglied zu treffen oder der erkennende Senat zu beschließen.

(3) Das für die Geschäftsstelle und die Evidenzstelle notwendige Personal und die Sacherfordernisse sind vom Amt der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

(4) Für die vorläufige Berechnung der Gebühren der Zeugen und Beteiligten, deren Bekanntgabe und Auszahlung hat die Präsidentin oder der Präsident eine Bedienstete oder einen Bediensteten oder mehrere Bedienstete als Kostenbeamtinnen bzw. -beamte zu bestimmen.

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