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Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.
Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.