§ 16 Bgld. LVwGG Revisionsbefugnisse

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.03.2024 bis 31.12.9999

Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.

Stand vor dem 18.03.2024

In Kraft vom 20.11.2019 bis 18.03.2024

Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG erheben.Gegen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes kann die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG erheben.

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