§ 6 Bgld. LVwGG

Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen. Sie oder er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, der §§ 24 und 25 Bgld. LVwGG, der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 und des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere

1.

die Leitung des Dienstbetriebs einschließlich der Erlassung einer für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendigen Dienstbetriebs- und Kanzleiordnung sowie die Leitung der Geschäftsstelle,

2.

die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, über die sonstigen Mitglieder und über die nichtrichterlichen Bediensteten,

3.

die Erstellung einer Dienstbeschreibung für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder,

4.

die Abgabe von Stellungnahmen insbesondere im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

Dienstrechtliche Angelegenheiten betreffend die Präsidentin oder den Präsidenten obliegen der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin oder der Präsident an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin oder der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes unterstützt. Eine Einbeziehung von den Mitgliedern durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betroffenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes und kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(6a) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das die Präsidentin oder der Präsident mit Justizverwaltungsaufgaben nach Abs. 6 betraut hat. Wurde keine Betrauung vorgenommen, ist jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zur Vertretung berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat der Landesregierung alljährlich Vorschläge für einen Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Erläuterungen zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht höchstens die im Landesvoranschlag vorgesehene Anzahl des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.

(9) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu (Verfassungsbestimmung). Soweit die Präsidentin oder der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß erster Satz vorgehen kann, hat die Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 20.04.2022

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Landesverwaltungsgericht und vertritt dieses nach außen. Sie oder er wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident führt alle Angelegenheiten der Justizverwaltung, soweit sie nicht in diesem Landesgesetz anderen Organen ausdrücklich zugewiesen sind. Dazu zählen sämtliche dienstrechtliche Angelegenheiten mit Ausnahme des Vollzugs des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, der §§ 24 und 25 Bgld. LVwGG, der besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 und des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 sowie der Erlassung von Verordnungen nach den Dienstrechtsgesetzen. Weiters zählen dazu sämtliche organisatorische bzw. innerdienstliche Angelegenheiten des Landesverwaltungsgerichtes, insbesondere

1.

die Leitung des Dienstbetriebs einschließlich der Erlassung einer für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendigen Dienstbetriebs- und Kanzleiordnung sowie die Leitung der Geschäftsstelle,

2.

die Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, über die sonstigen Mitglieder und über die nichtrichterlichen Bediensteten,

3.

die Erstellung einer Dienstbeschreibung für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten und die sonstigen Mitglieder,

4.

die Abgabe von Stellungnahmen insbesondere im Rahmen von Begutachtungsverfahren.

Dienstrechtliche Angelegenheiten betreffend die Präsidentin oder den Präsidenten obliegen der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.

(3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 ist die Präsidentin oder der Präsident an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände des Abs. 2 zu unterrichten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann sich die Präsidentin oder der Präsident zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors des Amtes der Landesregierung bedienen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident hat unter Berücksichtigung der innerdienstlichen Grundsätze des Amtes der Landesregierung eine zweckmäßige, rasche, einfache und kostensparende Besorgung der Angelegenheiten der Justizverwaltung zu gewährleisten und unter voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung hinzuwirken.

(5) Mitteilungen, Berichte und Stellungnahmen an die Öffentlichkeit sowie Presseaussendungen und dergleichen im Namen des Landesverwaltungsgerichtes sind der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei ihren oder seinen Aufgaben von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes unterstützt. Eine Einbeziehung von den Mitgliedern durch die Präsidentin oder den Präsidenten bedarf - außer im Fall der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten - der Zustimmung des betroffenen Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes und kann von der Präsidentin oder vom Präsidenten jederzeit widerrufen werden. Bei Besorgung dieser übertragenen Aufgaben der Justizverwaltung sind die damit betrauten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes an die Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten gebunden.

(6a) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Verhinderungsfall von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten; als Verhinderungsfall gilt auch die Befangenheit der Präsidentin oder des Präsidenten. Ist auch die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident verhindert, ist zur Vertretung dasjenige Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes berufen, das die Präsidentin oder der Präsident mit Justizverwaltungsaufgaben nach Abs. 6 betraut hat. Wurde keine Betrauung vorgenommen, ist jenes Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zur Vertretung berufen, das dem Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung einer allfälligen Dienstzeit als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland am längsten angehört, bei mehreren gleich lang angehörenden Mitgliedern das Mitglied mit der längsten Dienstzeit zum Land Burgenland. Diese Vertretungsregelungen gelten auch, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten unbesetzt ist.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident hat der Landesregierung alljährlich Vorschläge für einen Stellenplan und für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes samt Erläuterungen zu übermitteln.

(8) Die Landesregierung hat dem Landesverwaltungsgericht höchstens die im Landesvoranschlag vorgesehene Anzahl des richterlichen und des nichtrichterlichen Personals sowie die dem Landesstandard entsprechenden notwendigen Räume zur Verfügung zu stellen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten kommt vor Zuweisung von nichtrichterlichem Personal sowie von Räumen ein Anhörungsrecht zu.

(9) Die Verfügung über die im Landesvoranschlag veranschlagten Einnahmen und Ausgaben für den Sachaufwand des Landesverwaltungsgerichtes steht der Präsidentin oder dem Präsidenten zu (Verfassungsbestimmung). Soweit die Präsidentin oder der Präsident aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gemäß erster Satz vorgehen kann, hat die Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht auch die erforderlichen Sachmittel gemäß dem Landesvoranschlag zur Verfügung zu stellen.

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