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(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(3) § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014§ 44m TabakStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. März 2014 in Kraft und gilt für die dort angeführten Mitgliedstaaten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. Nr. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) anwenden.
(2) § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012, sind weiterhin auf Waren anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(3) § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014§ 44m TabakStG tritt mit 1seit 31.12.2021 weggefallen. März 2014 in Kraft und gilt für die dort angeführten Mitgliedstaaten jeweils bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mitgliedstaaten erstmals eine globale Verbrauchsteuer gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. Nr. L 176 vom 5.7.2011, S. 24) anwenden.