§ 116h AlkStG (weggefallen)

Alkoholsteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
§ 116h AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.03.2014 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.Paragraph 2, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012, ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
§ 116h AlkStG seit 31.12.2021 weggefallen.

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