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(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.
(2) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2012 ist weiterhin auf Erzeugnisse anzuwenden, für welche die Steuerschuld vor dem 1. März 2014 entstanden ist.