§ 13 AHK

Allgemeine Honorar-Kriterien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2017 bis 31.12.9999

(1)

Die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwalts in

a)

Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180730 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 ;

b)

Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe zwischenbis zu 2.180 Euro bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 2 ;

c)

Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe überzwischen 2.180 Euro bis 4.360 Euro oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3 ;

d)

FinanzstrafverfahrenVerwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro bedroht sind sowie alle Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die neben einer Geldstrafe auch mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 34 ;

e)

DisziplinarverfahrenFinanzstrafverfahren, je nach Schwere des Vorwurfessoweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 3 bis Z 3. ;
f) Disziplinarverfahren, je nach Schwere des Vorwurfes, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis Z 3.

(2)

In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die nur mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, ist es angemessen die Leistungen des Rechtsanwalts unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 1.700 Euro nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen. Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so ist fürsind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Honorarberechnung die höchste der einzeln angedrohten Strafen maßgebendzusammenzurechnen.

(3)

Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben.

(4)

Auf Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist § 9 insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen vor den Gerichtenwegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Kriterien angemessen.

Stand vor dem 14.05.2017

In Kraft vom 01.01.1900 bis 14.05.2017

(1)

Die Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 sind sinngemäß anzuwenden auf Leistungen des Rechtsanwalts in

a)

Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu 2.180730 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 ;

b)

Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe zwischenbis zu 2.180 Euro bis 4.360 Euro bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 2 ;

c)

Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe überzwischen 2.180 Euro bis 4.360 Euro oder mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 3 ;

d)

FinanzstrafverfahrenVerwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe über 4.360 Euro bedroht sind sowie alle Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die neben einer Geldstrafe auch mit Haft bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 34 ;

e)

DisziplinarverfahrenFinanzstrafverfahren, je nach Schwere des Vorwurfessoweit sie nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 3 bis Z 3. ;
f) Disziplinarverfahren, je nach Schwere des Vorwurfes, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 bis Z 3.

(2)

In Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die nur mit Geldstrafe bis zu 730 Euro bedroht sind, ist es angemessen die Leistungen des Rechtsanwalts unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 1.700 Euro nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen. Sind mehrere Verwaltungsstrafsachen Gegenstand eines gemeinsamen Verfahrens, so ist fürsind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Honorarberechnung die höchste der einzeln angedrohten Strafen maßgebendzusammenzurechnen.

(3)

Ist der Verfall von Gegenständen angedroht, erhöht sich die Bemessungsgrundlage jeweils um den Wert derselben.

(4)

Auf Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen ist § 9 insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen vor den Gerichtenwegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu unterscheiden ist, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränkt oder darüber hinausgeht. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Kriterien angemessen.

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