§ 10 AHK

Allgemeine Honorar-Kriterien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2017 bis 31.12.9999

(1)

Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen vor den Gerichtenwegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RATG unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen:

Euro

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1

5.200

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2

13.100

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3

20.900

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4

26.200

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5
entsprechend Z 1 bis 4, mangels Bestimmbarkeit

13.100

(2)

Im Sinne des Abs 1 sind für die Honorarberechnung angemessen:
TP 2 RATG für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht;
TP 3A RATG für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Staatsanwalt und das Gericht im Ermittlungsverfahren auf Erlassung von Anordnungen, Bewilligungen, Entscheidungen und dergleichen mehr;
TP 3B RATG für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift und Beschwerden gemäß § 87 StPO sowie Einsprüche gemäß § 106 StPO .

(3)

Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei ist mit 30% des Honoraransatzes angemessen.

(4)

Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden.

(5)

Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Leistungen die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als PrivatbeteiligtenVertreter gebührenden Entlohnung.

(6) Ist der Rechtsanwalt im Rahmen einer Diversion tätig, so ist für jede seiner Leistungen die Entlohnung gemäß Abs 1 angemessen.

Stand vor dem 14.05.2017

In Kraft vom 01.01.1900 bis 14.05.2017

(1)

Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen vor den Gerichtenwegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die nicht in § 9 erwähnt sind, sind die Honoraransätze der TP 1 bis 3 und TP 5 bis 9 RATG unter Zugrundelegung folgender Bemessungsgrundlagen angemessen:

Euro

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 1

5.200

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 2

13.100

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 3

20.900

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 4

26.200

in Fällen gemäß § 9 Abs 1 Z 5
entsprechend Z 1 bis 4, mangels Bestimmbarkeit

13.100

(2)

Im Sinne des Abs 1 sind für die Honorarberechnung angemessen:
TP 2 RATG für die Kostenbestimmungsanträge, Schriftsätze, mit denen nur Vollmachten vorgelegt, Rechtsmittelverzichte bekannt gegeben sowie Rechtsmittel angemeldet werden; ganz kurze Anträge oder sonstige Mitteilungen an das Gericht;
TP 3A RATG für Anträge, soweit sie nicht dem Umfange oder Inhalte nach als ganz kurz anzusehen sind, Enthaftungsanträge, Anträge an den Staatsanwalt und das Gericht im Ermittlungsverfahren auf Erlassung von Anordnungen, Bewilligungen, Entscheidungen und dergleichen mehr;
TP 3B RATG für Rechtsmittel in Strafverfahren, die nicht schon in § 9 angeführt sind, insbesondere Einsprüche gegen die Anklageschrift und Beschwerden gemäß § 87 StPO sowie Einsprüche gemäß § 106 StPO .

(3)

Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei ist mit 30% des Honoraransatzes angemessen.

(4)

Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden.

(5)

Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Leistungen die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als PrivatbeteiligtenVertreter gebührenden Entlohnung.

(6) Ist der Rechtsanwalt im Rahmen einer Diversion tätig, so ist für jede seiner Leistungen die Entlohnung gemäß Abs 1 angemessen.

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