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(1) | Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen
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(2) | Im Sinne des Abs 1 sind für die Honorarberechnung angemessen: | ||||||||||||
(3) | Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei ist mit 30% des Honoraransatzes angemessen. | ||||||||||||
(4) | Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden. | ||||||||||||
(5) | Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Leistungen die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als PrivatbeteiligtenVertreter gebührenden Entlohnung. | ||||||||||||
(1) | Für Leistungen des Rechtsanwalts in offiziosen Strafsachen
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(2) | Im Sinne des Abs 1 sind für die Honorarberechnung angemessen: | ||||||||||||
(3) | Der Streitgenossenzuschlag für jede weitere verteidigte Partei ist mit 30% des Honoraransatzes angemessen. | ||||||||||||
(4) | Für das Zuwarten nach einer halben Stunde, für die Beratungszeit und für das Erscheinen zu einer nicht stattfindenden Verhandlung kann der Honoraransatz gemäß TP 7/2 RATG verrechnet werden. | ||||||||||||
(5) | Ist ein Rechtsanwalt in demselben Verfahren gleichzeitig als Verteidiger und als Privatbeteiligten-Vertreter tätig, so gebührt ihm für jede dieser Leistungen die volle Entlohnung seiner Leistungen. Erbringt er diese Leistungen für dieselbe Person, so ermäßigt sich die Entlohnung als Verteidiger um die Hälfte der als PrivatbeteiligtenVertreter gebührenden Entlohnung. | ||||||||||||