§ 9 AHK

Allgemeine Honorar-Kriterien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2017 bis 31.12.9999
(1)
In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten sind als Honoraransätze angemessen:
Euro
1.
In bezirksgerichtlichen Verfahren
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
164
für jede weitere halbe Stunde
82
b)
für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu 326
c)
für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die
Gegenausführungen hiezu
244
d)Berufungsverhandlungen gemäß lit b für die erste halbe Stunde
326
für jede weitere halbe Stunde
164
e)
Berufungsverhandlungen gemäß lit c für die erste halbe Stunde
244
für jede weitere halbe Stunde
122
2.
In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit
Ausnahme der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde
286
für jede weitere halbe Stunde
144
b)
für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu
570
c)
für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die
Gegenausführungen hiezu
428
d)
Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde
570
für jede weitere halbe Stunde
286
e)
Berufungsverhandlungen gemäß
lit c
für die erste halbe Stunde
428
für jede weitere halbe Stunde
214
3.
In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterlichen
Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
408
für jede weitere halbe Stunde
204
b)
für die Ausführung der Berufung und die
Gegenausführungen hiezu
610
c)
Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde 610

für jede weitere halbe Stunde 306

d)
für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die
Gegenausführungen hiezu
814
e)
Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
814
für jede weitere halbe Stunde
408
4.
In geschworenengerichtlichen Verfahren
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
488
für jede weitere halbe Stunde
244
b)
für die Ausführung der Berufung und die
Gegenausführungen hiezu
732
c)
Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde
732
für jede weitere halbe Stunde
366
d)
für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die
Gegenausführungen hiezu
976
e)
Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
976
für jede weitere halbe Stunde
488
5.
Haftverfahren
a
)
Verhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
286
für jede weitere halbe Stunde
144
b)
für Grundrechtsbeschwerden
570
für sonstige Beschwerden
408
c)
Verhandlungen 2. Instanz
für die erste halbe Stunde
408
für jede weitere halbe Stunde
204
(2)
Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch
Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs
1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.

(1)In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen sind als Honoraransätze angemessen:
Euro
1.In bezirksgerichtlichen Verfahren
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

164
82
b)für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu326
c)für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu244
d)Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

326
164
e)Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

244
122
2.In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

286
144
b)für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu570
c)für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu428
d)Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

570
286
e)Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

428
214
3.In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

408
204
b)für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführung hiezu610
c)Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

610
306
d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu814
e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

814
408
4.In geschworenengerichtlichen Verfahren
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

488
244
b)für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführung hiezu732
c)Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

732
366
d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu976
e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

976
488
5.Haftverfahren
a)Verhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

286
144
b)für Grundrechtsbeschwerden
für sonstige Beschwerden
570
408
c)Verhandlungen 2. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

408
204
(2)Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs 1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.

Stand vor dem 14.05.2017

In Kraft vom 01.01.1900 bis 14.05.2017
(1)
In offiziosen Strafsachen vor den Gerichten sind als Honoraransätze angemessen:
Euro
1.
In bezirksgerichtlichen Verfahren
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
164
für jede weitere halbe Stunde
82
b)
für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu 326
c)
für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die
Gegenausführungen hiezu
244
d)Berufungsverhandlungen gemäß lit b für die erste halbe Stunde
326
für jede weitere halbe Stunde
164
e)
Berufungsverhandlungen gemäß lit c für die erste halbe Stunde
244
für jede weitere halbe Stunde
122
2.
In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit
Ausnahme der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz für die erste halbe Stunde
286
für jede weitere halbe Stunde
144
b)
für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu
570
c)
für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die
Gegenausführungen hiezu
428
d)
Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde
570
für jede weitere halbe Stunde
286
e)
Berufungsverhandlungen gemäß
lit c
für die erste halbe Stunde
428
für jede weitere halbe Stunde
214
3.
In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterlichen
Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
408
für jede weitere halbe Stunde
204
b)
für die Ausführung der Berufung und die
Gegenausführungen hiezu
610
c)
Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde 610

für jede weitere halbe Stunde 306

d)
für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die
Gegenausführungen hiezu
814
e)
Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
814
für jede weitere halbe Stunde
408
4.
In geschworenengerichtlichen Verfahren
a)
Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
488
für jede weitere halbe Stunde
244
b)
für die Ausführung der Berufung und die
Gegenausführungen hiezu
732
c)
Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde
732
für jede weitere halbe Stunde
366
d)
für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die
Gegenausführungen hiezu
976
e)
Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
976
für jede weitere halbe Stunde
488
5.
Haftverfahren
a
)
Verhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
286
für jede weitere halbe Stunde
144
b)
für Grundrechtsbeschwerden
570
für sonstige Beschwerden
408
c)
Verhandlungen 2. Instanz
für die erste halbe Stunde
408
für jede weitere halbe Stunde
204
(2)
Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch
Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs
1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.

(1)In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen sind als Honoraransätze angemessen:
Euro
1.In bezirksgerichtlichen Verfahren
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

164
82
b)für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu326
c)für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu244
d)Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

326
164
e)Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

244
122
2.In einzelrichterlichen Verfahren des Gerichtshofes mit Ausnahme der im § 61 Abs 1 Z 5 StPO angeführten Verfahren
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

286
144
b)für die Ausführung der vollen Berufung und die Gegenausführung hiezu570
c)für die Ausführung der Berufung nur wegen Strafe und die Gegenausführungen hiezu428
d)Berufungsverhandlungen gemäß lit b
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

570
286
e)Berufungsverhandlungen gemäß lit c
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

428
214
3.In schöffengerichtlichen Verfahren und in einzelrichterlichen Verfahren gemäß § 61 Abs 1 Z 5 StPO
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

408
204
b)für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführung hiezu610
c)Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

610
306
d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu814
e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

814
408
4.In geschworenengerichtlichen Verfahren
a)Hauptverhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

488
244
b)für die Ausführung der Berufung und die Gegenausführung hiezu732
c)Berufungsverhandlungen
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

732
366
d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und die Gegenausführungen hiezu976
e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerden
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

976
488
5.Haftverfahren
a)Verhandlungen 1. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

286
144
b)für Grundrechtsbeschwerden
für sonstige Beschwerden
570
408
c)Verhandlungen 2. Instanz
für die erste halbe Stunde
für jede weitere halbe Stunde

408
204
(2)Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs 1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.

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