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für jede weitere halbe Stunde 306
d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und dieGegenausführungen hiezu 814e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerdenfür die erste halbe Stunde 814für jede weitere halbe Stunde 4084.In geschworenengerichtlichen Verfahrena)Hauptverhandlungen 1. Instanzfür die erste halbe Stunde 488für jede weitere halbe Stunde 244b)für die Ausführung der Berufung und dieGegenausführungen hiezu 732c)Berufungsverhandlungenfür die erste halbe Stunde 732für jede weitere halbe Stunde 366d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und dieGegenausführungen hiezu 976e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerdenfür die erste halbe Stunde 976für jede weitere halbe Stunde 4885.Haftverfahrena)Verhandlungen 1. Instanzfür die erste halbe Stunde 286für jede weitere halbe Stunde 144b)für Grundrechtsbeschwerden 570für sonstige Beschwerden 408c)Verhandlungen 2. Instanzfür die erste halbe Stunde 408für jede weitere halbe Stunde 204(2)Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auchBerufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.
(1) | In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen sind als Honoraransätze angemessen:
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(2) | Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs 1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen. |
für jede weitere halbe Stunde 306
d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und dieGegenausführungen hiezu 814e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerdenfür die erste halbe Stunde 814für jede weitere halbe Stunde 4084.In geschworenengerichtlichen Verfahrena)Hauptverhandlungen 1. Instanzfür die erste halbe Stunde 488für jede weitere halbe Stunde 244b)für die Ausführung der Berufung und dieGegenausführungen hiezu 732c)Berufungsverhandlungenfür die erste halbe Stunde 732für jede weitere halbe Stunde 366d)für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und dieGegenausführungen hiezu 976e)Gerichtstage über Nichtigkeitsbeschwerdenfür die erste halbe Stunde 976für jede weitere halbe Stunde 4885.Haftverfahrena)Verhandlungen 1. Instanzfür die erste halbe Stunde 286für jede weitere halbe Stunde 144b)für Grundrechtsbeschwerden 570für sonstige Beschwerden 408c)Verhandlungen 2. Instanzfür die erste halbe Stunde 408für jede weitere halbe Stunde 204(2)Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auchBerufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen.
(1) | In offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen sind als Honoraransätze angemessen:
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(2) | Wird in den Fällen des Abs 1 Z 3 oder Z 4 zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch Berufung erhoben, ist ein Zuschlag in Höhe von 20% zu den Honoraransätzen gemäß Abs 1 Z 3 lit d und lit e bzw Abs 1 Z 4 lit d und lit e angemessen. |