§ 8 AHK

Allgemeine Honorar-Kriterien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2017 bis 31.12.9999

(1)

Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Revisionen, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen sowie für Parteienanträge auf Normenkontrolle der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.

(2)

Für Rechtsgutachten kann der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.

(3)

Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters kann der Honoraransatz gemäß TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden. Für das AufforderungsschreibenSchreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG entspricht und die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat, insbesondere das Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, können die Honoraransätze nach dieser Tarifpost als angemessen betrachtet werden.

(4)

In Enteignungssachen kann für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde, das Honorar gemäß TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden.

(5)

Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen können die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHK als angemessen betrachtet werden. Für die Begutachtung fremder Verträge kann ein Ansatz nach TP 3A bis TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.

(6)

Für Abgabenerklärungen nach dem GrEStG sowie nach §§ 30b und 30c EStG 1988 kann jeweils der Ansatz nach TP 1 bis TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden.

(7)

Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so können auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß angewendet werden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.

Stand vor dem 14.05.2017

In Kraft vom 01.01.1900 bis 14.05.2017

(1)

Für die Vertretung vor übernationalen Tribunalen und Entscheidungsträgern, dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof kann für Beschwerden, Revisionen, Gegenschriften und die Verrichtung von mündlichen Verhandlungen sowie für Parteienanträge auf Normenkontrolle der doppelte Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.

(2)

Für Rechtsgutachten kann der Honoraransatz gemäß TP 3 RATG bis zum doppelten Betrag der TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.

(3)

Für Verhandlungen kontradiktorischen Charakters kann der Honoraransatz gemäß TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden. Für das AufforderungsschreibenSchreiben, welches inhaltlich einem Schriftsatz nach TP 3A RATG entspricht und die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen zum Gegenstand hat, insbesondere das Aufforderungsschreiben in Amtshaftungs- und Versicherungsschadensachen, können die Honoraransätze nach dieser Tarifpost als angemessen betrachtet werden.

(4)

In Enteignungssachen kann für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, je angefangene Stunde, das Honorar gemäß TP 3 RATG, für die übrige, notwendige Zeit der Anwesenheit bei der Enteignungsverhandlung das Honorar gemäß TP 2 RATG als angemessen betrachtet werden.

(5)

Für die Verfassung von Urkunden, Verträgen und sonstigen Erklärungen jeder Art einschließlich letztwilliger Verfügungen können die Ansätze des Notariatstarifes unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlagen der AHK als angemessen betrachtet werden. Für die Begutachtung fremder Verträge kann ein Ansatz nach TP 3A bis TP 3C RATG als angemessen betrachtet werden.

(6)

Für Abgabenerklärungen nach dem GrEStG sowie nach §§ 30b und 30c EStG 1988 kann jeweils der Ansatz nach TP 1 bis TP 3A RATG als angemessen betrachtet werden.

(7)

Wird ein Rechtsanwalt als Schiedsrichter tätig, so können auf seine Leistungen die Bestimmungen des RATG sinngemäß angewendet werden, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird.

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