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(1) | In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag
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(2) | Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen kann der Ansatz nach TP 7/2 RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4 ) übersteigt. | ||||
(3) | Ungeachtet darüber hinausgehender Antrags- und Prüfungserfordernisse kann die kanzleiinterne Recherche im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach TP 7 Abs. 2 RATG verrechnet werden. |
(1) | In den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder ihm mehrere Personen gegenüberstehen, kann als Streitgenossenzuschlag
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(2) | Bei Abrechnung des Honorars nach Einzelleistungen kann der Ansatz nach TP 7/2 RATG auch für ein Aktenstudium in der eigenen Kanzlei angewendet werden, das nach Art und Umfang das zur Vorbereitung anwaltlicher Leistungen üblicherweise notwendige Aktenstudium erheblich (im Sinne des § 4 ) übersteigt. | ||||
(3) | Ungeachtet darüber hinausgehender Antrags- und Prüfungserfordernisse kann die kanzleiinterne Recherche im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach TP 7 Abs. 2 RATG verrechnet werden. |