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Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Bundes-Sportförderungsfonds zum 1. Jänner 2014 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds vor dem 1. Jänner 2014 bestellt werden und vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderungszyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen.
Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Bundes-Sportförderungsfonds zum 1. Jänner 2014 ordnungsgemäß seine Tätigkeit aufnehmen kann. Des Weiteren können die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds vor dem 1. Jänner 2014 bestellt werden und vorbereitende Beschlüsse für die ersten Förderungszyklen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, fassen.