§ 44 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Förderungsdatenbank über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Datenbank hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Förderungsnehmers,
    2. 2.Ziffer 2Höhe der Förderung,
    3. 3.Ziffer 3Förderungszweck und Kurzbeschreibung des Förderungsprojekts sowie
    4. 4.Ziffer 4Kalenderjahr der Förderung.
  3. (3)Absatz 3Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.Als Förderungsnehmer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Paragraph 12, Absatz 5, erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Absatz 2, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.Die Daten gemäß Absatz 2, sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.
§ 44 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsZur Erhöhung der Transparenz im Bereich der Bundes-Sportförderung und Information der Bevölkerung hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine Förderungsdatenbank über die nach diesem Bundesgesetz gewährten Förderungen einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Datenbank hat zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsBezeichnung des Förderungsnehmers,
    2. 2.Ziffer 2Höhe der Förderung,
    3. 3.Ziffer 3Förderungszweck und Kurzbeschreibung des Förderungsprojekts sowie
    4. 4.Ziffer 4Kalenderjahr der Förderung.
  3. (3)Absatz 3Als Förderungsnehmer gemäß Abs. 2 Z 1 gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß § 12 Abs. 5 erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Abs. 2 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.Als Förderungsnehmer gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gelten auch jene Mitgliedsvereine, die Bundes-Vereinszuschüsse gemäß Paragraph 12, Absatz 5, erhalten haben. Für die Aufnahme in die Förderungsdatenbank hat die zuständige Sportorganisation unverzüglich nach Gewährung eines Bundes-Vereinszuschusses die Angaben gemäß Absatz 2, der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bekannt zu geben.
  4. (4)Absatz 4Die Daten gemäß Abs. 2 sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.Die Daten gemäß Absatz 2, sind über zehn Jahre nach Aufnahme in der Förderungsdatenbank der Öffentlichkeit über Internet zugänglich zu machen.
§ 44 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten