§ 43 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.Die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4.Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 27, des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Bundes-Sportförderungsfonds aus bestehenden Verträgen, ihren/seinen Rücktritt gegenüber der Bundes-Sportkonferenz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung des Bundes-Sportförderungsfonds im Rahmen der ihm/ihr durch die Geschäftsordnung erteilten Ermächtigung insbesondere bei Ämtern, Behörden und Besprechungen;
    2. 2.Ziffer 2die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß Paragraphen 8, Absatz 3,, 15 Absatz 4 und 18 Absatz 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 und deren operative Abwicklung;die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und deren operative Abwicklung;
    4. 4.Ziffer 4Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß Paragraphen 8, Absatz 5,, 15 Absatz 4 und 18 Absatz 3 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Evaluierung der Förderungsprogramme und der Förderungen;
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung der Basiskontrolle;
    7. 7.Ziffer 7die Veranlagung des Fondsvermögens im Einvernehmen mit der Österreichischen Bundes-Finanzierungsagentur;
    8. 8.Ziffer 8die Erstellung eines Prüfberichts über die durchgeführten Basiskontrollen und Übermittlung an das Kuratorium.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsführung hat der Bundes-Sportkonferenz auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern in allen das Förderungswesen betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen
§ 43 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.Die laufenden Geschäfte des Bundes-Sportförderungsfonds sind durch die hauptamtliche Geschäftsführerin/den hauptamtlichen Geschäftsführer zu erledigen. Sie/Er ist der Vorgesetzte aller hauptamtlichen Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und ist der Bundes-Sportkonferenz verantwortlich. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Bei der Bestellung sind das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, und die hierzu ergangenen Vertragsschablonen der Bundesregierung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des § 27 des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 4.Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, von der Bundes-Sportkonferenz nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 27, des Angestelltengesetzes jederzeit abberufen werden. Die Bestellung endet jedenfalls bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 35, Absatz 4,
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer kann, unbeschadet der Entschädigungsansprüche des Bundes-Sportförderungsfonds aus bestehenden Verträgen, ihren/seinen Rücktritt gegenüber der Bundes-Sportkonferenz erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden.
  4. (4)Absatz 4Der Geschäftsführung obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Vertretung des Bundes-Sportförderungsfonds im Rahmen der ihm/ihr durch die Geschäftsordnung erteilten Ermächtigung insbesondere bei Ämtern, Behörden und Besprechungen;
    2. 2.Ziffer 2die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8 Abs. 3, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;die Vorbereitung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß Paragraphen 8, Absatz 3,, 15 Absatz 4 und 18 Absatz 3 ;,
    3. 3.Ziffer 3die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 und deren operative Abwicklung;die Vorbereitung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds einschließlich der Durchführung der Verbandsgespräche gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins und deren operative Abwicklung;
    4. 4.Ziffer 4Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß §§ 8 Abs. 5, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3;Vorbereitung der Annahme der Anträge gemäß Paragraphen 8, Absatz 5,, 15 Absatz 4 und 18 Absatz 3 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Evaluierung der Förderungsprogramme und der Förderungen;
    6. 6.Ziffer 6die Durchführung der Basiskontrolle;
    7. 7.Ziffer 7die Veranlagung des Fondsvermögens im Einvernehmen mit der Österreichischen Bundes-Finanzierungsagentur;
    8. 8.Ziffer 8die Erstellung eines Prüfberichts über die durchgeführten Basiskontrollen und Übermittlung an das Kuratorium.
  5. (5)Absatz 5Die Geschäftsführung hat der Bundes-Sportkonferenz auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern in allen das Förderungswesen betreffenden Fragen Auskunft zu erteilen
§ 43 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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