§ 36 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundes-Sportkonferenz obliegt die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die unternehmerischen Grundsätze zu beachten. Sie vertritt den Bundes-Sportförderungsfonds nach außen.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3,die Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß Paragraphen 8,, 15 Absatz 4 und 18 Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds,
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß §§ 41 und 42,die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß Paragraphen 41 und 42,
    4. 4.Ziffer 4die Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundes-Sportförderung,
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Bundes-Sportförderungsfonds nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
    6. 6.Ziffer 6die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
    7. 7.Ziffer 7die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Kuratorium, die insbesondere auch seine Stellvertretung regelt,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlussfassung über das Jahresbudget des Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung über den Stellenplan für den Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,
    10. 10.Ziffer 10die Genehmigung des Abschlusses von Dienstverträgen des Bundes-Sportförderungsfonds und im Einvernehmen mit dem Kuratorium von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben,
    11. 11.Ziffer 11die Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 5 Abs. 3 sowiedie Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sowie
    12. 12.Ziffer 12im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Festlegung einer Finanzordnung.
  3. (3)Absatz 3Überdies hat die Bundes-Sportkonferenz dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Bundes-Sportförderungsfonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten. Des Weiteren ist über Umstände, die für die Liquidität des Bundes-Sportförderungsfonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
§ 36 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundes-Sportkonferenz obliegt die Leitung des Bundes-Sportförderungsfonds. Dabei hat sie die Sorgfaltspflichten einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die unternehmerischen Grundsätze zu beachten. Sie vertritt den Bundes-Sportförderungsfonds nach außen.
  2. (2)Absatz 2Insbesondere sind die Aufgaben der Bundes-Sportkonferenz
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß §§ 8, 15 Abs. 4 und 18 Abs. 3,die Genehmigung der Förderungsprogramme des Bundes-Sportförderungsfonds gemäß Paragraphen 8,, 15 Absatz 4 und 18 Absatz 3,,
    2. 2.Ziffer 2die Genehmigung der Förderungen des Bundes-Sportförderungsfonds,
    3. 3.Ziffer 3die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß §§ 41 und 42,die Bestellung von Mitgliedern der Förderungsbeiräte gemäß Paragraphen 41 und 42,
    4. 4.Ziffer 4die Beratung der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport in grundsätzlichen Angelegenheiten der Bundes-Sportförderung,
    5. 5.Ziffer 5die Bestellung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers des Bundes-Sportförderungsfonds nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
    6. 6.Ziffer 6die Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
    7. 7.Ziffer 7die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführerin/den Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Kuratorium, die insbesondere auch seine Stellvertretung regelt,
    8. 8.Ziffer 8die Beschlussfassung über das Jahresbudget des Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlussfassung über den Stellenplan für den Bundes-Sportförderungsfonds und die Vorlage zur Genehmigung an das Kuratorium,
    10. 10.Ziffer 10die Genehmigung des Abschlusses von Dienstverträgen des Bundes-Sportförderungsfonds und im Einvernehmen mit dem Kuratorium von Rechtsgeschäften, die eine dauernde oder mehrjährige finanzielle Belastung des Bundes-Sportförderungsfonds zum Gegenstand haben,
    11. 11.Ziffer 11die Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß § 5 Abs. 3 sowiedie Festlegung eines Verteilungsschlüssels gemäß Paragraph 5, Absatz 3, sowie
    12. 12.Ziffer 12im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Festlegung einer Finanzordnung.
  3. (3)Absatz 3Überdies hat die Bundes-Sportkonferenz dem Kuratorium regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Bundes-Sportförderungsfonds im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist der/dem Vorsitzenden des Kuratoriums unverzüglich zu berichten. Des Weiteren ist über Umstände, die für die Liquidität des Bundes-Sportförderungsfonds von erheblicher Bedeutung sind, dem Kuratorium unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
§ 36 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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