§ 35 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundes-Sportkonferenz besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie
    2. 2.Ziffer 2acht Mitglieder durch die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Sportorganisation.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Bundes-Sportkonferenz wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus ihrem Kreis.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der neu bestellten Bundes-Sportkonferenz, wobei das Kalenderjahr des Beginns der Funktionsperiode bei der Berechnung der Funktionsdauer hinzuzuzählen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Bundes-Sportkonferenz durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Bundes-Sportkonferenz die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Bundes-Sportkonferenz zusammentritt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz endet vor Ablauf der Funktionsperiode, wenn das Mitglied
    1. 1.Ziffer einsdies beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wenn
      1. a)Litera adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. b)Litera bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt
    oder
    1. 3.Ziffer 3wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bundes-Sportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 35 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Bundes-Sportkonferenz besteht aus elf Mitgliedern. Die Mitglieder werden wie folgt bestellt
    1. 1.Ziffer einsdrei Mitglieder durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport sowie
    2. 2.Ziffer 2acht Mitglieder durch die den gesamtösterreichischen Sport vertretende Sportorganisation.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder der Bundes-Sportkonferenz wählen die Vorsitzende/den Vorsitzenden und die Stellvertreterin/den Stellvertreter der/des Vorsitzenden aus ihrem Kreis.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder werden auf die Funktionsdauer von fünf Kalenderjahren bestellt. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder der neu bestellten Bundes-Sportkonferenz, wobei das Kalenderjahr des Beginns der Funktionsperiode bei der Berechnung der Funktionsdauer hinzuzuzählen ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist die Bundes-Sportkonferenz durch Neubestellung zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat die Bundes-Sportkonferenz die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis die neu bestellte Bundes-Sportkonferenz zusammentritt.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz endet vor Ablauf der Funktionsperiode, wenn das Mitglied
    1. 1.Ziffer einsdies beantragt oder
    2. 2.Ziffer 2es durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wenn
      1. a)Litera adie verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
      2. b)Litera bdie nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt
    oder
    1. 3.Ziffer 3wegen schwerer körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist.
  5. (5)Absatz 5Die Bundes-Sportkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. (6)Absatz 6Die Mitgliedschaft in der Bundes-Sportkonferenz ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 35 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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