§ 33 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, insbesondere ihrer/seiner für die Revision zuständigen Dienststellen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Bundes-Sportförderungsfonds obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und
    2. 2.Ziffer 2die Entlastung des Kuratoriums.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds zu informieren. Die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind verpflichtet, jederzeit und unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport derartige Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,
    3. 3.Ziffer 3von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen,
    4. 4.Ziffer 4von ihr/ihm angeordnete Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und
    5. 5.Ziffer 5in Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren.
    Die Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.
§ 33 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDer Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, insbesondere ihrer/seiner für die Revision zuständigen Dienststellen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufsicht erstreckt sich auf
    1. 1.Ziffer einsdie Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2die Erfüllung der dem Bundes-Sportförderungsfonds obliegenden Aufgaben und
    3. 3.Ziffer 3die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds.
  3. (3)Absatz 3Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und
    2. 2.Ziffer 2die Entlastung des Kuratoriums.
  4. (4)Absatz 4Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds zu informieren. Die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind verpflichtet, jederzeit und unverzüglich
    1. 1.Ziffer einsder Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport derartige Auskünfte zu erteilen,
    2. 2.Ziffer 2Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,
    3. 3.Ziffer 3von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen,
    4. 4.Ziffer 4von ihr/ihm angeordnete Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und
    5. 5.Ziffer 5in Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren.
    Die Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.
§ 33 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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