§ 33 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 33 BSFG 2013 (1weggefallen) Der Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, insbesondere ihrer/seiner für die Revision zuständigen Dienststellenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,

2.

die Erfüllung der dem Bundes-Sportförderungsfonds obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport insbesondere

1.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und

2.

die Entlastung des Kuratoriums.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds zu informieren. Die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind verpflichtet, jederzeit und unverzüglich

1.

der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport derartige Auskünfte zu erteilen,

2.

Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,

3.

von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen,

4.

von ihr/ihm angeordnete Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

5.

in Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren.

Die Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich vorzulegen.

(5) Die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 33 BSFG 2013 (1weggefallen) Der Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, insbesondere ihrer/seiner für die Revision zuständigen Dienststellenseit 01.01.2018 weggefallen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf

1.

die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen,

2.

die Erfüllung der dem Bundes-Sportförderungsfonds obliegenden Aufgaben und

3.

die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds.

(3) Im Rahmen der Aufsicht obliegt der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport insbesondere

1.

die Genehmigung der Geschäftsordnung des Kuratoriums und

2.

die Entlastung des Kuratoriums.

(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundes-Sportförderungsfonds zu informieren. Die Organe des Bundes-Sportförderungsfonds sind verpflichtet, jederzeit und unverzüglich

1.

der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport derartige Auskünfte zu erteilen,

2.

Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihr/ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen,

3.

von ihr/ihm angeordnete Erhebungen anzustellen,

4.

von ihr/ihm angeordnete Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

5.

in Bücher und Schriften Einsicht zu gewähren.

Die Niederschriften über die Sitzungen des Kuratoriums sind der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport unverzüglich vorzulegen.

(5) Die Gebarung des Bundes-Sportförderungsfonds unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes.

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