§ 31 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Bundes-Sportförderungsfonds werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsBeiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß Paragraph 20, GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz für den Bundes-Sportförderungsfonds vorgesehenen Mittel, insbesondere zur Finanzierung der Tätigkeit und Administration des Fonds;
    3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Förderungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen;
    6. 6.Ziffer 6freiwillige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.
§ 31 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
  1. (1)Absatz einsDie Mittel des Bundes-Sportförderungsfonds werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsBeiträge des Bundes in der Höhe der gemäß § 20 GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;Beiträge des Bundes in der Höhe der gemäß Paragraph 20, GSpG für die Bundes-Sportförderung aus den Abgabenmitteln der Glückspielkonzessionäre zur Verfügung gestellten Mittel;
    2. 2.Ziffer 2sonstige Beiträge des Bundes entsprechend der im Bundesfinanzgesetz für den Bundes-Sportförderungsfonds vorgesehenen Mittel, insbesondere zur Finanzierung der Tätigkeit und Administration des Fonds;
    3. 3.Ziffer 3Rückzahlungen von Förderungen;
    4. 4.Ziffer 4sonstige Rückflüsse und Zinserträgnisse aus Fondsmitteln;
    5. 5.Ziffer 5sonstige Einnahmen;
    6. 6.Ziffer 6freiwillige Zuwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat die jährlichen Beiträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in zwölf gleichen Teilbeträgen dem Bundes-Sportförderungsfonds monatlich im Voraus anzuweisen.
§ 31 BSFG 2013 (weggefallen) seit 01.01.2018 weggefallen.

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