§ 29 BSFG 2013 (weggefallen)

Bundes-Sportförderungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
§ 29 BSFG 2013 (1weggefallen) Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die mit der Gewährung, Abrechnung und Kontrolle der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln befasst sind, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports dürfen nicht

1.

Mitglieder eines Leitungsorganes (zB Bundesvorstand, Landesvorstand, Geschäftsführung) oder

2.

hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

von Förderungsnehmern nach § 3 Z 3, 12 und 13 sein.

(2) Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds seinseit 01.01.2018 weggefallen.

(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.

(4) Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und im Bundes-Sportförderungsfonds ist vorzusorgen, dass die Gewährung und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel in getrennten Organisationseinheiten erfolgt.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2017
§ 29 BSFG 2013 (1weggefallen) Bedienstete des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport, die mit der Gewährung, Abrechnung und Kontrolle der Verwendung von Bundes-Sportförderungsmitteln befasst sind, hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds und Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports dürfen nicht

1.

Mitglieder eines Leitungsorganes (zB Bundesvorstand, Landesvorstand, Geschäftsführung) oder

2.

hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

von Förderungsnehmern nach § 3 Z 3, 12 und 13 sein.

(2) Mitglieder des Förderungsbeirats für den Bereich des Breitensports sowie des Förderungsbeirats für den Bereich des Leistungs- und Spitzensports können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds seinseit 01.01.2018 weggefallen.

(3) Hauptamtliche Mitarbeiter des Bundes-Sportförderungsfonds können nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Organs des Bundes-Sportförderungsfonds sein.

(4) Im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport und im Bundes-Sportförderungsfonds ist vorzusorgen, dass die Gewährung und die Kontrolle der Verwendung der Bundes-Sportförderungsmittel in getrennten Organisationseinheiten erfolgt.

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